Heizöl als Dieselkraftstoff und Steuern

Hohe Preise für Dieselkraftstoff mögen dazu verleiten steuerbegünstigtes Heizöl zweckzuentfremden.

Die Generalzolldirektion weist darauf hin, dass die höhere Steuer für Dieselkraftstoff anfällt, wenn Heizöl als Dieselkraftstoff verwendet wird. Sogar das bloße Bereithalten von Heizöl als Kraftstoff löst die Steuer aus (siehe i.e. https://www.zoll.de/DE/Privatpersonen/Verbrauchsteuern-im-Haushalt/Verwenden-von-Kraftstoffen/verwenden-von-kraftstoffen_node.html).

Übrigens: Heizöl wird in Deutschland farblich gekennzeichnet, sodass die Zollverwaltung stets erkennen kann, ob sich in einem Tank Heizöl oder Dieselkraftstoff befindet.

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Versteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kryptowährungen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat als erstes Gericht in einem Hauptsacheverfahren entschieden, dass die Veräußerung von Kryptowährungen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG zu versteuern sein können (Urteil vom 11. Juni 2021 – 5 K 1996/19 –).

In Fällen, in denen im Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung mit Kryptowährungen gehandelt wird, erlangt mithin der Jahreszeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung große Bedeutung. Er wird in der Regel darüber entscheiden, ob die Gewinne versteuert werden müssen oder steuerfrei bleiben.

Die Entscheidung des Gerichts ist allerdings mit der Revision angegriffen. Wir dürfen gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof entscheiden wird.

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Kein pauschaler Verweis auf den Ermittlungsbericht der Steuerfahndung durch das Finanzgericht

Das Finanzgericht hatte über die Grunderwerbsteuer in einem Fall zu entscheiden, in dem die Steuerfahndung ermittelt hatte, dass ein anderer Kaufpreis bei einem Grundstückskauf vereinbart worden war als beim Notar angegeben. Die Steuerfahndung war zu diesem Ergebnis gekommen. Der Kläger bestritt, einen Schwarzkaufpreis vereinbart zu haben.

Auch das Finanzgericht ging von einem schwarz vereinbarten Kaufpreis aus und verwies zur Begründung pauschal auf den Ermittlungsbericht der Steuerfahndung. Das, so der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 17. August 2020 – II B 32/20 –, genüge nicht. Das Finanzgericht müsse sein Urteil begründen und damit seine eigenen Überlegungen zum Ausdruck bringen. Der pauschale Verweis auf einen Ermittlungsbericht genüge insoweit nicht.

Ausdrücklich offen gelassen hat der Bundesfinanzhof, ob das Finanzgericht auf einen Ermittlungsbericht verweisen darf, sofern es sich mit ihm inhaltlich auseinandersetzt.

In der Praxis werden wir daher leider weiterhin erleben, dass Finanzgerichte großzügig auf Ermittlungsberichte der Steuerfahndung zurückgreifen, statt unabhängig davon Feststellungen zu treffen. In Zukunft werden die Finanzgericht jedoch darauf zu achten haben, dass sie auf diese Berichte nicht nur pauschal zu verweisen, sondern sich mit ihnen auch inhaltlich auseinandersetzen.

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Hinterziehungszinsen verfassungswidrig?

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Zinssatz von 0,5 % pro Monat für steuerliche Erstattung-und Nachzahlungszinsen verfassungswidrig sei. Das bisherige Recht sei allerdings bis einschließlich für das Jahr 2018 noch weiter anzuwenden (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 -).

Achtung! Das Gericht hat allerdings keine Aussage für andere Verzinsungstatbestände, wie Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen getroffen. Insoweit bleiben künftige Entscheidungen abzuwarten.

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FG München schätzt dem Grunde nach!

Einem ausländischen Staatsangehörigen, der in Deutschland einen Wohnsitz hatte, waren insgesamt 235.405 € aus dem Ausland auf sein deutsches Konto überwiesen worden. Gegenüber seiner Bank hatte er angegeben als Geschäftsführer im Baugewerbe tätig zu sein. In der Folge verweigerte er im wesentlichen Angaben zur Herkunft des Geldes.

Das Finanzgericht beanstandete eine Schätzung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 235.105 € nicht, obwohl nicht sicher war, ob das überwiesene Geld im Rahmen einer Tätigkeit als Geschäftsführer im Baugewerbe tatsächlich erwirtschaftet worden war.

Das Finanzgericht weicht hier vom Grundsatz ab, dass Einkünfte nur der Höhe nach und nicht dem Grunde nach geschätzt werden dürfen. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt. Es wird spannend, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.

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Steuer-CD aus Dubai

Das Bundeszentralamt für Steuern hat am 10.02.2021 eine sog. Steuer-CD aus Dubai erworben, auf der Informationen zu mehreren tausend deutschen Steuerpflichtigen enthalten sein sollen, die Vermögen in Dubai haben. Entsprechende Informationen sollen am 16.06.2021 an die zuständigen Bundesländer zur weiteren Bearbeitung übermittelt worden sein.

Betroffene sollten prüfen, ob Selbstanzeigen sinnvoll sind und wenn ja, ob sie noch wirksam abgegeben werden können.

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Steuerhinterziehung keine Vortat der Geldwäsche mehr

Seit dem 18.03.2021 gilt ein neuer Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB n.F.). Einerseits bewirkt die Gesetzesänderung, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift stark ausgedehnt worden ist. Es gibt jedoch auch eine Einschränkung. Ersparte Aufwendungen sind nunmehr nach Auffassung des OLG Saarbrücken (Beschluss vom 26.05.2021 – 4 Ws 53/21 -) kein taugliches Objekt einer Geldwäsche.

Bei der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) werden regelmäßig Aufwendungen erspart, und zwar die zutreffend geschuldete Steuer. Wer diese ersparten Vermögenswerte verschleiere, mache sich nicht mehr wegen Geldwäsche strafbar, so das Gericht. Anders sieht es aus bei Steuerhinterziehungen, mit denen Steuererstattungen zu Unrecht erlangt werden. Steuererstattungen und -vergütungen sind weiterhin taugliche Tatobjekte einer Geldwäsche.

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Datenaustausch über Finanzkonten mit der Türkei

Die Türkei ist zu den Staaten hinzugekommen, mit denen Deutschland automatisch Daten über Finanzkonten austauscht. Dabei geht es insbesondere um die Namen von Kontoinhabern, Kontostände, Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapiergeschäften bezüglich von Personen, die in Deutschland ansässig sind. Es werden nur Datensätze für 2019 mit der Türkei ausgetauscht. Die Daten waren von den türkischen Behörden bis zum 31.12.2020 zu übermitteln.

In der Folge ist ein Datenaustausch zwischen deutschen Finanz- und Sozialbehörden wahrscheinlich.

Betroffene sollten prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kommt.

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Airbnb muss Auskunft erteilen

Das Bundeszentralamt für Steuern und die Steuerfahndung in Hamburg haben in Zusammenarbeit mit der irischen Steuerverwaltung ein Urteil in Irland erstritten, mit dem das Vermietungsportal Airbnb verpflichtet wird, Kontrolldaten über deutsche Vermieter an die deutsche Finanzverwaltung herauszugeben.

Ob jetzt noch straflose Selbstanzeigen von betroffenen Vermietern abgegeben werden können, ist rechtlich umstritten.

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Vertrauensschutz und innergemeinschaftliche Lieferung

Der Bundesfinanzhof hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Käufer von Getränken dem Verkäufer vorgetäuscht hatte, sie werden ins Ausland geliefert. Tatsächlich waren die Getränke noch im Inland umgeleitet worden, was der Verkäufer, so behauptete er, nicht gewusst habe. Das Finanzamt hatte dem Verkäufer die Umsatzsteuerfreiheit dieser vorgetäuschten Ausfuhrlieferung versagt. Der Verkäufer berief sich auf Vertrauensschutz, da ihm eine Ausfuhrlieferung vom Käufer vorgetäuscht worden sei. Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (§ 6 a Abs. 4 UStG). Die USt – Idnr. des Käufers war bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung vom Bundeszentralamt für Steuern dem Verkäufer nach entsprechender Abfrage noch als gültig mitgeteilt worden. Kurz darauf wurde diese USt – Idnr. jedoch gelöscht. Der Bundesfinanzhof bestätigte die Versagung der Steuerfreiheit unter Hinweis darauf, dass der Verkäufer zeitnah vor der ersten Lieferung und einige Wochen später im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung die Gültigkeit der USt – Idnr. nochmals hätte abfragen müssen, was hier nicht geschehen war.

Seit 01.01.2020 ist übrigens gemäß § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG die Gültigkeit der USt – Idnr. des Abnehmers im Zeitpunkt der Lieferung (!) Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer gemeinschaftlichen Lieferung.

Es ist den Steuerpflichtigen daher zu empfehlen, in entsprechenden Fällen zeitnah vor der ersten Lieferung und im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen regelmäßig wiederholend, die USt – Idnr. des Abnehmers beim Bundeszentralamt für Steuern abzurufen (vgl. zum Abruf: § 18 e UStG).

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