In Steuerstrafverfahren werden nicht selten sog. Vermögensarreste ausgebracht, die es ermöglichen das Vermögen der Beschuldigten zu beschlagnahmen (vgl. § 111 e StPO). Dabei handelt es sich um einen der schwerwiegendsten Eingriffe des Staates in die Rechte eines Bürgers.
Derzeit ist es in der Rechtsprechung umstritten, welche Anforderungen an das Sicherungsbedürfnis bei einem Vermögensarrestzu zu stellen sind. Es gibt Gerichte, die es genügen lassen für ein solches Sicherungsbedürfnis, dass ein Verdacht besteht, dass der Täter sich den rechtswidrigen Vermögensvorteil durch eine Straftat verschafft hat.
Das OLG Schleswig etwa verlangt weitergehend die im Einzelfall bestehende Besorgnis, dass der Beschuldigte Vermögenswerte verschleiern oder verstecken wird und die Vollstreckung dadurch erschwert (siehe näher Blogeintrag vom 29.05.2019).
Das hat das OLG Schleswig in einer neueren Entscheidung mit Beschluss vom 12.02.2019 -1 Ws 386/18 (1/19)) nochmals bestätigt. An dieser Entscheidung ist jedoch sehr viel bemerkenswerter, was sich im Sachverhalt des Falles zutrug. Es war der Finanzverwaltung gelungen aus dem Kassensystem einer Gaststätte sog. „inaktive Daten“ wieder sichtbar zu machen, wodurch es möglich wurde tatsächlich erzielte Umsätze abzuleiten.