Vermögensarrest und Verfahrensverzögerung

Ein Arrest in das Vermögen des Beschuldigten eines Strafverfahrens muss verhältnismäßig sein. Die Verhältnismäßigkeit kann entfallen, wenn das Verfahren durch die Strafverfolgungsbehörden unnötig verzögert wird.

Das LG Bremen (Beschluss vom 22.11.2019 – 4 Qs 391/19 (334 Js 18858/18) – hat einen Vermögensarrest aufgehoben, nachdem das Verfahren 17 Monate lang nicht hinreichend gefördert wurde. Selbstverständlich handelte sich insoweit um einen Einzelfall, aber der Gesichtspunkt der Verfahrensverzögerung muss nach Erlass eines Vermögensarrests  immer im Auge behalten werden.

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Kassenmanipulation und Vermögensarrest

In Steuerstrafverfahren werden nicht selten sog. Vermögensarreste ausgebracht, die es ermöglichen das Vermögen der Beschuldigten zu beschlagnahmen (vgl. § 111 e StPO). Dabei handelt es sich um einen der schwerwiegendsten Eingriffe des Staates in die Rechte eines Bürgers.

Derzeit ist es in der Rechtsprechung umstritten, welche Anforderungen an das Sicherungsbedürfnis bei einem Vermögensarrestzu zu stellen sind. Es gibt Gerichte, die es genügen lassen für ein solches Sicherungsbedürfnis, dass ein Verdacht besteht, dass der Täter sich den rechtswidrigen Vermögensvorteil durch eine Straftat verschafft hat.

Das OLG Schleswig etwa verlangt weitergehend die im Einzelfall bestehende Besorgnis, dass der Beschuldigte Vermögenswerte verschleiern oder verstecken wird und die Vollstreckung dadurch erschwert (siehe näher Blogeintrag vom 29.05.2019).

Das hat das OLG Schleswig in einer neueren Entscheidung mit Beschluss vom 12.02.2019 -1 Ws 386/18 (1/19)) nochmals bestätigt. An dieser Entscheidung ist jedoch sehr viel bemerkenswerter, was sich im Sachverhalt des Falles zutrug. Es war der Finanzverwaltung gelungen aus dem Kassensystem einer Gaststätte sog. „inaktive Daten“ wieder sichtbar zu machen, wodurch es möglich wurde tatsächlich erzielte Umsätze abzuleiten.

Vermögensarrest braucht Sicherungsbedürfnis

In Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung wird nicht selten ein sog. Vermögensarrest in Höhe der mutmaßlich hinterzogenen Steuer erlassen (vgl. § 111 e StPO). Solche Vermögensarreste sollen verhindern, dass die Beschuldigten Vermögenswerte beiseite schaffen und damit eine spätere Entscheidung über deren Einziehung vereiteln. Die Auswirkungen eines Vermögensarrestes sind für einen Beschuldigten verheerend. Er ist in aller Regel seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beraubt, obwohl er noch nicht verurteilt ist, sondern lediglich ein Verdacht besteht.

Das OLG Schleswig weist in einem Beschluss von 25.10.2018 – 2 Ws 271/18 – darauf hin, dass der Erlass eines Vermögensarrestes ein Sicherungsbedürfnis voraussetzt. Es müssen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Betroffene die Vollstreckung einer späteren Einziehungsanordnung vereiteln würde. Solche Anhaltspunkte könnten vor allem nicht darin gesehen werden, dass der Betroffene bei der Tatausführung manipulativ gehandelt habe, denn daraus lasse sich nicht schließen, dass er nach der Tat Vermögenswerte beiseite schaffe.

Diese Entscheidung ist für die Praxis der Strafverteidigung von überragender Bedeutung. Sie ist allerdings bestritten. Das OLG Stuttgart etwa (Entscheidung vom 25.10.2017 – 1 Ws 163/17 -) fordert ein solches Sicherungsbedürfnis nicht. Andere Gerichte folgern das Sicherungsbedürfnis häufig ohne weiteres aus der manipulativen Tatausführung.