Apotheken – Erlaubnis und Steuerhinterziehung

Das VG Aachen hat in einem Urteil vom 06.07.2018 – 7 K 5905/17 – den Widerruf einer Apotheken-Betriebserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit als rechtmäßig bestätigt.

Der Kläger war als Apotheker wegen Steuerhinterziehung von etwa 240.000 € zu einer Bewährungsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Sein Geständnis und die Nachzahlung der hinterzogenen Steuer halfen ihm nicht, wobei gegen ihn auch ins Gewicht fiel, dass er in seinem Abrechnungssystem eine Manipulationssoftware verwendet hatte.

Die Entscheidung zeigt, dass Unzuverlässigkeit im Sinne des Apothekenrechts nicht zwingend voraussetzt, dass eine spezifisch apothekenrechtliche Pflicht verletzt worden ist. Es kann auch der Verstoß gegen eine steuerliche Pflicht genügen. Letztlich sind jedoch immer die Umstände des einzelnen Falles entscheidend.

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