Einziehung und Entreicherung

Das neue Einziehungsrecht der Strafprozessordnung ermöglicht die Anordnung einer Einziehung von Vermögen des Täters, unabhängig davon, ob der Wert des mit der Straftat erlangten Vermögensvorteils noch im Vermögen des Täters vorhanden ist. Aber: das Gericht wird die angeordnete Einziehung nicht vollstrecken, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Täters vorhanden ist (vgl. § 459 g Abs. 5 StPO). Der Betroffene sollte bei Entreicherung entsprechend beantragen, was für die Zukunft wichtig ist, denn damit kann er sich die Einziehung gleichsam vom Halse schaffen, so dass künftige legale Einnahmen verschont würden.

Einigkeit besteht jedoch darüber, dass der bloße Umstand, dass ein aus der Straftat erlangter Vermögensvorteil oder aber ein an seine Stelle getretener Wert nicht mehr vorhanden ist, für ein Absehen von der Vollstreckung nicht ausreicht. Erlöse aus Straftaten werden oftmals verjubelt. Dass will die Justiz nicht belohnen.

Das Oberlandesgericht in Schleswig hatte sich in einem Beschluss vom 30.01.2020 -2 Ws 69/19 (40/19)- über diese Frage zu entscheiden. Das Gericht stellte zunächst die Entreicherung fest, um sodann zu überprüfen, ob im Einzelfall die weitere Vollstreckung unverhältnismäßig wäre. Das nimmt es für seinen Fall an, weil nicht ersichtlich war, dass der Betroffene Verkaufserlöse aus Betäubungsmittelgeschäften verprasst hatte. Vielmehr lag nahe, dass die Vorteile, die er aus dem Handel mit Drogen erlangt hatte deshalb nicht mehr vorhanden waren, weil die Polizei Drogen, in die die Erlöse investiert waren, beschlagnahmen konnte.

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Keine Einziehung bei verjährter Steuerschuld

In einem Strafverfahren wird das Vermögen des Täters im Wege der Einziehung abgeschöpft, wenn er durch die Tat etwas erlangt hat. Dazu gehört im Falle der Steuerhinterziehung auch die ersparte Steuer. Eine Einziehung scheidet jedoch aus, wenn die hinterzogene Steuer bereits verjährt ist. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 24.10.2019 – 1 StR 173/19 – entschieden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis verjähren, wenn Steuern hinterzogen worden sind, nach zehn Jahren (vgl. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO), es sei denn, die Steuerstraftat ist bis dahin noch nicht verjährt (vgl. § 171 Abs. 7 AO).

Die Entscheidung des BGH ist daher vor allem in sogenannten selbständigen Einziehungsverfahren (§ 76 a StGB) bedeutsam. Solche Verfahren können auch dann noch geführt werden, wenn die Steuerstraftat bereits verjährt ist.

Selbständige Einziehung und Katalogtat

Seit 01.07.2017 hat die Bundesrepublik im Strafrecht ein Recht der Einziehung, dass zu den schärfsten der Welt gehört. Nach § 74 a Abs. 4 StGB dürfen aus einer rechtswidrigen Tat herrührende Gegenstände eingezogen werden, auch wenn der Betroffene nicht wegen einer Straftat verurteilt werden kann, weil sich ein Tatverdacht nicht erhärtet. Voraussetzung ist jedoch, dass zunächst einmal der Verdacht einer Straftat gegen den Betroffenen besteht, und zwar nicht irgendein Verdacht, sondern der Verdacht einer Katalogtat. In § 74 a Abs. 4 S. 3 StGB ist eine Vielzahl eher schwererer Straftaten aufgeführt, so etwa schwere Betäubungsmitteldelikte.

In einem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, waren 175.000 € Bargeld gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetzes (keine Katalogtat) sichergestellt worden. Später schwenkte die Staatsanwalt auf den Tatvorwurf des Handelns mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge um.

Der Bundesgerichtshof entschied in einem Urteil vom 18.09.2019 – 1 StR 320/18 -:

“Anordnungsvoraussetzung für die selbstständige Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB ist, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung bereits ein Verdacht wegen einer Katalogtat

nach § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB bestand und die Sicherstellung wegen dieses Verdachts

erfolgte.”

Der Betroffene darf sein Geld also wieder erhalten. Wenn die Sicherstellung allerdings sogleich wegen des Drogendelikts erfolgt wäre, wäre das Geld weg gewesen. Eine solche Sicherstellung wäre durchaus möglich gewesen, denn das Geld wurde verteilt in 15 Briefumschlägen aufgefunden neben einer Geldzählmaschine an der Kokain klebte.  

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Die „formlose“ Vermögensabschöpfung

Wir lesen derzeit viel über das neue verschärfte Recht der Einziehung im Strafverfahren, mit dem Erlöse aus Straftaten abgeschöpft werden. Daneben gibt es in der Praxis, obwohl im Gesetz nicht geregelt, den Verzicht des Angeklagten auf die Herausgabe von Taterlösen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 20.03.2019 – 3 STR 67/19 – sich dahin geäußert, dass ein solcher Verzicht auch neben einer gesetzlichen Einziehung möglich ist, jedenfalls bei Bargelderlösen aus Rauschgiftgeschäften. Damit erhalte der Angeklagte die Möglichkeit, sich glaubhaft von einer Straftat zu distanzieren, was sich strafmildernd auswirken könne.

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