Beamte und Steuerhinterziehung

Als Disziplinarmaßnahmen bei aktiven Beamten kommen in Betracht (vgl. § 5 BDG):

Verweis

Geldbuße

Kürzung der Dienstbezüge

Zurückstufung

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Wird ein Beamter durch Urteil rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, verliert er kraft Gesetzes seinen Beamtenstatus (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamStG).

Zweifellos ist die Steuerhinterziehung ein Dienstvergehen, das zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen kann. Allerdings muss immer der Einzelfall entscheiden, solange nicht eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfolgt ist (vgl. zuletzt VG Magdeburg, Urteil vom 01.10.2019 – 15 A 26/18 -). Vor allem für Finanzbeamte und Polizeibeamte ist eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hoch gefährlich, was den Bestand des Beamtenverhältnisses anbelangt. Hier ist eine besonders sorgfältige Verteidigung im Strafverfahren angezeigt, denn der im Strafverfahren festgestellte Sachverhalt wird im Disziplinarverfahren grundsätzlich zu Grunde gelegt (vgl. § 57 BDG).

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Prozessbetrug

Der Bundesgerichtshof stellt in einer Entscheidung vom 31.10.2019 – 1 StR 219/17 – klar, dass ein strafbarer Prozessbetrug nur bei Verletzung der sog. Wahrheitspflicht im Zivilprozess in Betracht kommt (vgl. § 138 ZPO).

Im Zivilprozess dürfen ohne Verstoß gegen die Wahrheitspflicht auch lediglich vermutete Tatsachen vorgetragen werden. Die Prozesspartei darf daher Tatsachen behaupten, die sie zwar zuverlässig nicht kennt und sich Kenntnis auch nicht verschaffen kann, die sie aber für möglich hält. Die Grenze ist erst überschritten, wenn Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden.

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Unternehmensberatung wegen Corona

Seit 3. April 2020 gilt eine modifizierte Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Wissens für Unternehmen, die von der Corona Krise betroffen sind.

Ab sofort können kleine und mittlere Unternehmen einschließlich Freiberufler einen Antrag für Beratungen bis zu einem Beratungswert von 4.000,00 Euro beim Bundesamt für Wirtschaft stellen, die ohne Eigenanteil gefördert werden.

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Vorläufige Staatenaustauschliste 2020

Mit BMF Schreiben vom 28.01.2020 – IV B 6 – S 1315/19/10030:015) – ist die vorläufige Staatenaustauschliste 2020 veröffentlicht worden.

Es werden Informationen über Finanzkonten zum 30. September 2020 zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht (§ 27 Absatz 1 FKAustG). Dem Bundeszentralamt für Steuern sind hierfür von den meldenden Finanzinstituten die Finanzkontendaten zu den meldepflichtigen Konten elektronisch zum 31. Juli 2020 zu übermitteln (§ 27 Absatz 2 FKAustG). Die Staaten mit denen der automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen erfolgt, ergeben sich aus der o. a. Staatenaustauschliste. Eine endgültige Liste ist bis Ende Juni 2020 in Aussicht gestellt. Bislang sind auf der Liste:

Albanien, Andorra, Anguilla, Antigua und Barbuda, Argentinien, Aruba , Aserbaidschan, Australien,  Bahamas, Bahrain, Barbados, Belgien, Belize, Bermuda, Brasilien, Britische Jungferninseln, Brunei Darussalam, Bulgarien, Chile, China, Cookinseln,Costa Rica, Curaçao, Dänemark, Dominica, Ecuador, Estland, Färöer, Finnland, Frankreich, Ghana, Grenada, Griechenland, Grönland, Guernsey, Hongkong, Indien, Indonesien, Irland, Island, Isle of Man, Israel, Italien, Japan, Jersey, Kaimaninseln, Kanada, Kasachstan, Kolumbien, Korea, Republik Kroatien, Kuwait, Lettland, Libanon, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Macau, Malaysia, Malediven, Malta, Marshallinseln,  Mauritius, Mexiko, Monaco, Montserrat, Nauru, Neuseeland, Niederlande, Nigeria, Niue, Norwegen, Österreich, Oman, Pakistan, Panama, Peru, Polen, Portugal, Qatar, Rumänien, Russische Föderation, Samoa, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Seychellen, Singapur, Sint Maarten, Slowakei, Slowenien, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Trinidad und Tobago, Tschechien, Türkei, Turks- und Caicosinseln, Ungarn , Uruguay, Vanuatu, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Wie wir sehen, befinden sich auf der Liste eine Vielzahl sog. Steuerparadiese. Höchste Zeit also für Viele, die dort Vermögenswerte versteckt haben, sich Gedanken darüber zu machen, welche Erklärungen den deutschen Finanzbehörden künftig gegeben werden.

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