Facebook und Meinungsfreiheit

Das politisch umstrittene Netzdurchleitungsgesetz, mit denen insbesondere Plattformbetreibern in sozialen Netzwerken unter bestimmten Voraussetzungen Löschpflichten auferlegt werden, zeigt in der Praxis seine volle Wirkung. Vor allem kritische Äußerungen zur Flüchtlingspolitik in Deutschland werden zur Veranlassung von Löschungen von Artikeln, Verlinkungen oder gar der Sperrung des gesamten Benutzeraccounts genommen.

In einem Verfahren beim Oberlandesgericht in München (Beschluss vom 17. September 2018 – 18 W 1383/18 –) versuchte ein Facebook Nutzer seinen Account wieder frei zu bekommen. Der Nutzer hatte eine Verlinkung auf einen Artikel vorgenommen, den Facebook als Hassrede ansah. Der Facebook Nutzer verlor den Prozess, weil das Gericht den in Rede stehenden Artikel als volksverhetzend ansah. Wichtig in der Entscheidung ist jedoch folgende Aussage, die hier wörtlich wiedergegeben wird:

„Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist von Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte Social-Media-Plattform dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen. Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf.“

Das bedeutet im Klartext: Ist die Meinungsäußerung keine Straftat, dürfen Artikel nicht beanstandet werden.

Kündigung einer Facebook – Freundschaft als empfindliches Übel

Das Strafrecht, insbesondere das Sexualstrafrecht, bietet regelmäßig die merkwürdigsten Fälle im Recht. Einen wahrlich absonderlichen Fall hatte das OLG Karlsruhe zu entscheiden (Beschluss vom 17.01.2019, 2 Ws 341/18).

Der Angeklagte hatte sich mit einem falschen Facebook – Profil (als sog. Catfish) über das Internet in das Vertrauen eines 17 – jährigen Mädchens geschlichen. Wir ahnen es schon: Das Mädchen verliebte sich in den “Catfish”. Der Angeklagte traf sich sodann mit dem Mädchen und erreichte Anal- und Oralverkehr mit der “Drohung”, der vermeintliche Facebook – Freund werde sonst den Kontakt abbrechen.

Wegen sexuelle Nötigung macht sich strafbar, wer eine Person zur Vornahme einer sexuellen Handlung durch Drohung mit einem “empfindlichen Übel” nötigt (§ 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB). Das Landgericht war der Auffassung, dass die Drohung eine Facebook – Freundschaft aufzukündigen, kein “empfindliches Übel” sei. Das sah das OLG anders. Zwar würde ein besonnener Durchschnittsmensch es nicht als empfindliches Übel ansehen, einen Facebook Freund zu verlieren, aber darauf komme es nicht an. Entscheidend sei die Sichtweise des Opfers, für die der vermeintliche Facebook Freund eine große Bedeutung hatte.

Schlechte Fälle machen schlechtes Recht. Ob das OLG auch so entschieden hätte, wenn eine Ehefrau ihrem Ehemann mit der Trennung droht, wenn er sich weigert in der Ehe mit ihr sexuell zu verkehren? In Fällen dieser Art drängt sich das Korrektiv einer Verwerflichkeitsprüfung auf, die wir aus dem allgemeine Tatbestand der Nötigung kennen (§ 240 StGB). Danach ist immer auch zu prüfen, ob die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Dass der Angeklagte im hiesigen Fall verwerflich gehandelt hatte, bedarf keiner weiteren Begründung.