Verjährung und Veruntreuen von Arbeitsentgelt nach § 266 Abs. 2 Nr. 2 StGB

Es bahnt sich eine wichtige Änderung der Rechtsprechung bei der Veruntreuung von Arbeitsentgelt an. Wenn Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer vorsätzlich nicht ordentlich anmelden und demgemäß keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen, also „schwarz“ arbeiten lassen, machen sie sich wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelt strafbar. Solche Taten verjähren bislang in regelmäßig sehr langen Fristen, weil die Rechtsprechung bislang der Auffassung war, die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Erlöschen der Beitragspflicht. Wenn die Beiträge jedoch nicht bezahlt werden, können sie auch nicht erlöschen.

Der 1. Strafsenat des BGH (Anfragebeschluss vom 13.11.2019 – 1 StR 58/19 -) will nunmehr die Verjährung mit dem Verstreichenlassen des Zeitpunkts der Fälligkeit beginnen lassen. Der 5. Senat hat sich dem bereits angeschlossen (06.02.2020 – 5 ARs 1/20). Wenn sich auch die anderen Senate anschließen oder aber im Fall der Uneinigkeit der Große Strafsenat entsprechend entscheidet, hat das erhebliche Auswirkungen auf die Praxis. Die fünfjährige Verjährungsfrist würde sodann mit Ablauf der Fälligkeit des jeweiligen Beitrages zu laufen beginnen. Die Beiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden ist.

Auch in laufenden Verfahren sollte diese Rechtsentwicklung bereits geltend gemacht werden.

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Berechnungsgrundlagen beim Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

Das OLG Braunschweig hat in einem Beschluss vom 06.04.2019-1 Ss 5/19- die Rechtsprechung bestätigt, dass ein Strafgericht, wenn es wegen Vorenthaltens und Veruntreuung von Arbeitsentgelt verurteilt, die Berechnungsgrundlagen der hinterzogenen Beiträge mitteilen muss. Dazu gehören insbesondere die zu zahlende Vergütung der jeweiligen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und die Beitragssätze der einzelnen Krankenkassen. Dagegen wird von Untergerichten in der Praxis nicht selten verstoßen!

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