Sperrfrist nach Fahren ohne Fahrerlaubnis?

Wer ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, macht sich grundsätzlich strafbar (vgl. § 21 StVG).

Es ist wenig bekannt, dass das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht eine sog. Katalogtat des § 69 Abs. 2 StGB ist. Die im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Delikte führen in der Regel bei einem Verstoß zu einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Katalogtaten sind: Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB); verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315 d StGB); Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB); unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist; Vollrausch (§ 323a StGB), der sich auf eine vorgenannten Taten bezieht.

Zwar kann – auch wie bei einer Katalogtat – bei einem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Sperrfrist verhangen werden, wenn der Täter nicht geeignet ist zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der BGH (Beschluss vom 13.09.2018-1 ST R4 139/18) weist jedoch darauf hin, dass – anders als bei den Katalogtaten – für die Frage der Verhängung einer Sperrfrist durch das Gericht eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit stattfinden muss. Der Einzelfall entscheidet. Wer also ohne Fahrerlaubnis gefahren ist und beabsichtigt demnächst die Fahrerlaubnis zu erlangen, sollte darum kämpfen, dass das Gericht neben der Strafe keine Sperrfrist verhängt. Gerichte haben häufig ein offenes Ohr für das Argument, der Täter wolle so bald wie möglich seine Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug legalisieren durch den Erwerb einer Fahrerlaubnis und eine Sperre würde diese Legalisierung unnötig nach hinten verschieben.

Trunkenheit im Verkehr bei Betäubungsmitteln

§ 316 StGB ist mit „Trunkenheit im Verkehr“ überschrieben. Danach macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (!) nicht der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wegen Trunkenheit im Verkehr kann sich also auch jemand strafbar machen, der andere Drogen als Alkohol eingenommen hat.

Wer 1,1 Promille Alkohol und mehr im Blut hat und damit am Steuer eines Autos erwischt wird, wird unwiderleglich als fahruntüchtig angesehen. Die ganz überwiegende Rechtsprechung lehnt solch einen Grenzwert bei anderen Drogen als Alkohol ab. Neben der Feststellung von Betäubungsmitteln im Blut des Fahrers braucht es weitere Beweisanzeichen, um ihn als fahruntüchtig anzusehen, etwa „Schlangefahren“ (vgl. zuletzt etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 19.02.2018 – 2 Rev 8/18 – 1 Ss 1/18 -).

Achtung! Ein Beschuldigter einer Straftat ist nicht verpflichtet an einem Koordinationstest teilzunehmen. Dadurch gewinnt der Beschuldigte nichts. Im Gegenteil: Bei schlechter Koordination kann der Test die Beweisanzeichen liefern, die es braucht um die Fahruntüchtigkeit nachzuweisen.

Ein Beschuldigter hat überdies ein Schweigerecht, wovon jedenfalls vor Ort, Gebrauch gemacht werden sollte. Wer sich bei einer Befragung ungewöhnlich verhält, liefert mit seinem Verhalten möglicherweise ebenfalls Beweisanzeichen von Fahruntauglichkeit.

Da der Nachweis von Fahruntauglichkeit in der Praxis oft nicht gelingt, hat der Gesetzgeber mit § 24 Abs. 2 StVG eine Ordnungswidrigkeit geschaffen, die es ausreichen lässt, wenn andere Drogen als Alkohol schlicht im Blut des Fahrers festgestellt werden. § 24 Abs. 2 StVG lautet:

„Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“

Da aufgrund der sehr guten Testverfahren heutzutage die Nachweisdauer von Betäubungsmitteln sehr viel weiter gehen kann als deren Wirkungsdauer, spielen sodann auch bei § 24a StVG (Mindest-) Grenzwerte eine Rolle. Eine einheitliche Rechtsprechung existiert insoweit jedoch nicht. In Einzelfällen sollte insoweit ein Rechtsanwalt zurate gezogen werden.

Dem Ersttäter bei einem Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG drohen in der Regel eine Geldbuße in Höhe von 500,– EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot und außerdem zwei Punkte in Flensburg.

Eine ganz andere Frage ist schließlich, wie die Führerscheinstelle damit umgeht, wenn ihr die Polizei mitteilt, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis am Steuer unter dem Einfluss von Drogen festgestellt worden ist. Die Führerscheinstelle kann daraufhin im ungünstigsten Fall die Fahrerlaubnis entziehen.