Hilfe! Mein Lebenspartner handelt mit Drogen!

Leider kommt es immer wieder dazu, dass Wohnungsinhaber feststellen müssen, dass ihre Lebenspartner, die sie aufgenommen haben, mit Drogen handeln, etwa wenn sie größere Mengen eines Rauschmittels in den Wohnräumen finden. Macht sich der Wohnungsinhaber strafbar, wenn er den Drogenhandel, der durch die Aufbewahrung der Rauschmittel in den Wohnräumen erleichtert wird, nicht unterbindet?

Der Bundesgerichtshof hat am 28.06.2018 – 3 StR 106/18 – entschieden, dass keine strafbare Beihilfe geleistet wird, wenn der Wohnungsinhaber nur weiß, dass in seiner Wohnung Betäubungsmittel gelagert, aufbereitet oder vertrieben werden. Unproblematisch ist sogar, wenn er das billigt.

Anders – so der BGH – verhält es sich nur, wenn schon bei der Überlassung der Wohnung Kenntnis davon besteht, dass sie für geplante Rauschgiftgeschäfte genutzt werden soll, also die Aufnahme in die Wohnung nicht allein aus persönlichen Gründen erfolgt.

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Trunkenheit im Verkehr bei Betäubungsmitteln

§ 316 StGB ist mit „Trunkenheit im Verkehr“ überschrieben. Danach macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (!) nicht der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wegen Trunkenheit im Verkehr kann sich also auch jemand strafbar machen, der andere Drogen als Alkohol eingenommen hat.

Wer 1,1 Promille Alkohol und mehr im Blut hat und damit am Steuer eines Autos erwischt wird, wird unwiderleglich als fahruntüchtig angesehen. Die ganz überwiegende Rechtsprechung lehnt solch einen Grenzwert bei anderen Drogen als Alkohol ab. Neben der Feststellung von Betäubungsmitteln im Blut des Fahrers braucht es weitere Beweisanzeichen, um ihn als fahruntüchtig anzusehen, etwa „Schlangefahren“ (vgl. zuletzt etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 19.02.2018 – 2 Rev 8/18 – 1 Ss 1/18 -).

Achtung! Ein Beschuldigter einer Straftat ist nicht verpflichtet an einem Koordinationstest teilzunehmen. Dadurch gewinnt der Beschuldigte nichts. Im Gegenteil: Bei schlechter Koordination kann der Test die Beweisanzeichen liefern, die es braucht um die Fahruntüchtigkeit nachzuweisen.

Ein Beschuldigter hat überdies ein Schweigerecht, wovon jedenfalls vor Ort, Gebrauch gemacht werden sollte. Wer sich bei einer Befragung ungewöhnlich verhält, liefert mit seinem Verhalten möglicherweise ebenfalls Beweisanzeichen von Fahruntauglichkeit.

Da der Nachweis von Fahruntauglichkeit in der Praxis oft nicht gelingt, hat der Gesetzgeber mit § 24 Abs. 2 StVG eine Ordnungswidrigkeit geschaffen, die es ausreichen lässt, wenn andere Drogen als Alkohol schlicht im Blut des Fahrers festgestellt werden. § 24 Abs. 2 StVG lautet:

„Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“

Da aufgrund der sehr guten Testverfahren heutzutage die Nachweisdauer von Betäubungsmitteln sehr viel weiter gehen kann als deren Wirkungsdauer, spielen sodann auch bei § 24a StVG (Mindest-) Grenzwerte eine Rolle. Eine einheitliche Rechtsprechung existiert insoweit jedoch nicht. In Einzelfällen sollte insoweit ein Rechtsanwalt zurate gezogen werden.

Dem Ersttäter bei einem Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG drohen in der Regel eine Geldbuße in Höhe von 500,– EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot und außerdem zwei Punkte in Flensburg.

Eine ganz andere Frage ist schließlich, wie die Führerscheinstelle damit umgeht, wenn ihr die Polizei mitteilt, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis am Steuer unter dem Einfluss von Drogen festgestellt worden ist. Die Führerscheinstelle kann daraufhin im ungünstigsten Fall die Fahrerlaubnis entziehen.

Betäubungsmittelhandel und Wirkstoffgehalt

Die Gerichte verlangen für eine Verurteilung wegen Handels mit Betäubungsmitteln, dass ein Wirkstoffgehalt der gehandelten Menge festgestellt wird. Nur so könne der Schuldumfang für eine zu bemessende Strafe festgestellt werden (BGH, Urteil vom 03. April 2008 – 3 StR 60/08 –). Das OLG Celle hat in einem Beschluss vom 25.09.2017 – 2 Ss 104/17 – entschieden, dass die Feststellung eines Wirkstoffgehaltes ausnahmsweise beim Handel mit Kleinstmengen bis zu drei Konsumseinheiten nicht erforderlich ist. Die Entscheidung ist fiskalisch motiviert, denn dadurch spart die Justiz in Fällen von Kleinkriminalität die Gutachterkosten. Es bleibt aber dabei, dass im Regelfall der Wirkstoffgehalt festgestellt werden muss. Dabei dürfen die Gerichte auch Schätzungen vornehmen, wenn das Rauschmittel nicht beschlagnahmt werden konnte.

Dennoch kann diese Rechtsprechung zu erstaunlichen Ergebnissen führen. Steht nur fest, dass der Beschuldigte überhaupt mit Betäubungsmitteln, aber nicht welchen, gehandelt hat, kann er nicht verurteilt werden. Steht nicht fest, mit welchen (Mindest-) Mengen er gehandelt hat, kann ebenfalls keine Verurteilung erfolgen (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. Mai 2002 – 4St RR 53/02 –).

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