§ 316 StGB ist mit „Trunkenheit im Verkehr“ überschrieben. Danach macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel (!) nicht der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Wegen Trunkenheit im Verkehr kann sich also auch jemand strafbar machen, der andere Drogen als Alkohol eingenommen hat.
Wer 1,1 Promille Alkohol und mehr im Blut hat und damit am Steuer eines Autos erwischt wird, wird unwiderleglich als fahruntüchtig angesehen. Die ganz überwiegende Rechtsprechung lehnt solch einen Grenzwert bei anderen Drogen als Alkohol ab. Neben der Feststellung von Betäubungsmitteln im Blut des Fahrers braucht es weitere Beweisanzeichen, um ihn als fahruntüchtig anzusehen, etwa „Schlangefahren“ (vgl. zuletzt etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 19.02.2018 – 2 Rev 8/18 – 1 Ss 1/18 -).
Achtung! Ein Beschuldigter einer Straftat ist nicht verpflichtet an einem Koordinationstest teilzunehmen. Dadurch gewinnt der Beschuldigte nichts. Im Gegenteil: Bei schlechter Koordination kann der Test die Beweisanzeichen liefern, die es braucht um die Fahruntüchtigkeit nachzuweisen.
Ein Beschuldigter hat überdies ein Schweigerecht, wovon jedenfalls vor Ort, Gebrauch gemacht werden sollte. Wer sich bei einer Befragung ungewöhnlich verhält, liefert mit seinem Verhalten möglicherweise ebenfalls Beweisanzeichen von Fahruntauglichkeit.
Da der Nachweis von Fahruntauglichkeit in der Praxis oft nicht gelingt, hat der Gesetzgeber mit § 24 Abs. 2 StVG eine Ordnungswidrigkeit geschaffen, die es ausreichen lässt, wenn andere Drogen als Alkohol schlicht im Blut des Fahrers festgestellt werden. § 24 Abs. 2 StVG lautet:
„Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“
Da aufgrund der sehr guten Testverfahren heutzutage die Nachweisdauer von Betäubungsmitteln sehr viel weiter gehen kann als deren Wirkungsdauer, spielen sodann auch bei § 24a StVG (Mindest-) Grenzwerte eine Rolle. Eine einheitliche Rechtsprechung existiert insoweit jedoch nicht. In Einzelfällen sollte insoweit ein Rechtsanwalt zurate gezogen werden.
Dem Ersttäter bei einem Verstoß gegen § 24a Abs. 2 StVG drohen in der Regel eine Geldbuße in Höhe von 500,– EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot und außerdem zwei Punkte in Flensburg.
Eine ganz andere Frage ist schließlich, wie die Führerscheinstelle damit umgeht, wenn ihr die Polizei mitteilt, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis am Steuer unter dem Einfluss von Drogen festgestellt worden ist. Die Führerscheinstelle kann daraufhin im ungünstigsten Fall die Fahrerlaubnis entziehen.