Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass Zahlungsverkehr auf Bankkonten einen Vermögensgegenstand betreffen, der aus einer Straftat stammt, ist die Bank grundsätzlich unverzüglich verpflichtet darüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) Meldung zu machen (vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 1 GwG). Die FIU wertet die Meldungen aus und übersendet sie ggf. an die Staatsanwaltschaft. Dort führt sie in der Regel zur Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.
Die Bank darf den Kunden über eine beabsichtigte oder erstattete Meldung nicht informieren (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 1). Die Meldung löst eine Transaktionssperre aus (Einzelheiten in § 46 GwG).
Wird die Meldepflicht verletzt, drohen Sanktionen, denn ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt (§ 56 Abs. 1 Nr. 59 GwG).
Die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen in der Praxis fällt den Banken schwer. Die Banken sind einerseits gehalten, keine Meldungen „ins Blaue hinein“ zu machen, müssen allerdings auch nicht den Anfangsverdacht einer Straftat gemäß § 261 StGB, also einer Geldwäsche, prüfen. Sie sollen – so die Gesetzesbegründung – „ungewöhnliche und auffällige“ Transaktionen melden (BR-Drs. 317/11, 49). Was bedeutet das im Einzelfall?
Oftmals gibt die Bank in Zweifelsfällen, bevor sie eine Meldung herausgibt, dem Kunden Gelegenheit, die Herkunft von Vermögensgegenständen von bestimmten Transaktionen zu erklären. Insoweit sollte der Kunde dringend – ggf. nach rechtlicher Beratung – reagieren, was in geeigneten Fällen die Meldung verhindern kann.
Ein schönes Beispiel für eine Verletzung der Meldepflicht liefert eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 10.04.2018 – 2 Ss-OWi 1059/17 -. Das Gericht hat die Festsetzung von (eher geringen!) Geldbußen gegen eine Geldwäschebeauftragte einer internationalen Großbank gehalten. Die Witwe eines ehemaligen Bundeskanzlers hatte nachdem sie ihr Schließfach aufgesucht hatte 500.000 Euro in bar auf Konten bei der Bank eingezahlt. Die Gelder sollten zur weiteren Geldanlage an andere Kreditinstitute überwiesen werden. Eine Meldung erfolgte erst Monate später, nachdem andere Geldinstitute entsprechende Meldungen gemacht und die hier in Rede stehende Bank davon informiert hatten. Das OLG Frankfurt war der Auffassung, dass mit Einzahlung des Bargeldes auf das Konto unverzüglich eine Mitteilung der Bank an die zuständige staatliche Stelle hätte erfolgen müssen. Es sah sogar einen vorsätzlichen, also nicht nur leichtfertigen, Verstoß gegen die Meldepflicht. Die verhangene Geldbuße sah es als zu niedrig an, war jedoch aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert eine Erhöhung vorzunehmen.