Das Finanzamt hatte den Arbeitgeber, eine GmbH, über Lohnsteuer in Haftung genommen. Es hatte dabei im Rahmen des Ermessens gegeneinander abgewogen, ob der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmer für die rückständige Lohnsteuer in Anspruch zu nehmen seien. Übersehen hatte das Finanzamt jedoch, dass auch der Geschäftsführer des Arbeitgebers als Haftungsschuldner in Betracht kam, zumal gegen den Geschäftsführer ein Strafverfahren wegen Lohnsteuerhinterziehung eingeleitet worden war. Diese Ermessensunterschreitung machte den Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber rechtswidrig und führte zu dessen Aufhebung (BFH, Urteil vom 02.09.2021 – VI R 47/18 -).