Steuer bezahlt – Finanzamt will trotzdem Insolvenzverfahren

Der Steuerpflichtige hatte nach einem Insolvenzantrag des Finanzamtes die offene Steuerforderung erfüllt. Dennoch verlangte das Finanzamt, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Mit diesem Fall hatte sich das FG Hamburg in einer Entscheidung vom 02.07.2019 – 2 V 121/19 – auseinanderzusetzen.

Das Gesetz sieht vor, dass ein Insolvenzantrag sich nicht ohne weiteres durch die Erfüllung der Forderung des den Antrag stellenden Gläubigers erledigt (§ 14 Abs. 1 S. 2 InsO). Der Gläubiger muss allerdings glaubhaft machen, dass Insolvenzgründe (insbesondere Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung) noch fortbestünden.

Schon diese Glaubhaftmachung war dem Finanzamt nicht gelungen. Überdies sah das Gericht aber auch eine Aufrechterhaltung des Insolvenzantrages als unverhältnismäßig an. Der Steuerpflichtige hatte eine Generalbereinigung seiner wirtschaftlichen Situation eingeleitet und dem Finanzamt zur Sicherung künftiger Ansprüche die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld angeboten.

So erfreulich die Entscheidung ist. In ihr wird allerdings auch vorgetragen, dass das Finanzamt grundsätzlich ein Interesse an der Fortführung eines Insolvenzverfahrens haben kann, auch wenn laufende Steuerschulden beglichen sind. Begründung: als öffentlicher Gläubiger kann das Finanzamt das Entstehen weitere Forderungen gegen den Schuldner nicht einseitig verhindern.

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Filmaufnahmen im Gerichtssaal

Es kommt immer wieder zu Streitigkeiten über Filmaufnahmen aus Anlass von Strafprozessen. Einerseits macht die Presse das Grundrecht der Rundfunkfreiheit geltend. Dem stehen die Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Angeklagten, gegenüber.

Eines ist gewiss: Während der Verhandlung sind Ton- und Filmaufnahmen der Presse unzulässig (§ 169 Abs. 1 S. 2 GVG). Die Presse hat sich jedoch beim Bundesverfassungsgericht im Grundsatz das Recht erkämpft unmittelbar vor Verhandlungsbeginn Ton- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal zu fertigen, wenn die Verfahrensbeteiligten anwesend sind. Wie die Praxis das umsetzt, zeigt ein Beschluss des OLG Hamburg vom 12.09.2018 – 1 Ws 71/18 –. Dort heißt es wörtlich:

„In der Regel wird der Vorsitzende das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausüben, wenn er bei einem auf der „Presseliste“ der Staatsanwaltschaft geführten Verfahren Filmaufnahmen unmittelbar vor Verhandlungsbeginn im Sitzungssaal mit der Anordnung zulässt, die gefertigten Aufnahmen von den Angeklagten mittels geeigneter technischer Maßnahmen zu anonymisieren.“

Also: Aufnahmen ja, aber Verpixelung beim Angeklagten. Wann dürfte die Verpixelung entfallen? Auch hierzu lesen wir in der Entscheidung eine interessante Passage:

„Die Taten, die den Angeklagten mit der Anklage zur Last gelegt wurden, haben zwar die Aufmerksamkeit einer breiteren Öffentlichkeit erregt. Allein der Gegenstand der Anklage rechtfertigt eine Individualisierung der Angeklagten, die weder zu den Personen des öffentlichen Lebens gehören, noch sich im Vorfeld der Hauptverhandlung freiwillig einer bebilderten Medienberichterstattung gestellt haben, jedoch nicht.“

Amateurfußballer als Arbeitnehmer

Das LSG Niedersachsen hat in einem Beschluss vom 05.07.2019 – L 2 BA 38/19 B ER – bei einer monatlichen Zahlung von 800,00 € nebst Auflaufprämie pro Spiel von 50 € eines Fußballvereins an seinen Spieler ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angenommen.

Eine Zahlung in Höhe von monatlich 250 €, die der Spieler zuvor erhalten hatte, hat das LSG demgegenüber als lediglich pauschale Aufwandsentschädigung angesehen, wenn der Spieler dadurch lediglich motiviert werden soll, ohne arbeitsvertraglich gebunden zu werden, etwa im Rahmen der Teilnahme an Trainingseinheiten und Spielen.

Vereine werden künftig zunehmend mit Prüfungen hinsichtlich der oben angesprochenen Problematik konfrontiert werden, da Zahlungen im Amateursport mittlerweile weit verbreitet sind, nicht nur im Fußball.

Wird in Fällen der vorgenannten Art, wie nicht selten, eine vorsätzliche Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen angenommen, können die Rentenversicherungsträger wegen der langen insoweit geltenden Verjährungsfrist weit in die Vergangenheit zurückgehen. In dem hiesigen Streitfall standen allein Säumniszuschläge in Höhe von etwa 7.500 € im Streit!

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