Umsatzsteuerschuld durch bloßen Ausweis in der Rechnung

Wer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, haftet für die ausgewiesene Umsatzsteuer. (vgl. im Einzelnen § 14 c Abs. 1 UStG).

Dies gilt, so der BFH in einer Entscheidung vom 13.12.2018 – V R 4/18 – auch dann, wenn die Rechnung gegenüber einem Nichtunternehmer erfolgt, der aus einer solchen Rechnung nicht berechtigt ist, die Vorsteuer geltend zu machen.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Verein die Auffassung vertreten, dass auf seine Leistungen ein ermäßigter Umsatzsteuersatz anzuwenden sei. Der Verein hatte jedoch, weil das Finanzamt eine andere Auffassung vertrat, in seinen Rechnungen den Regelsteuersatz ausgewiesen. Nunmehr wollte der Verein bei Gericht festgestellt wissen, dass seine Leistungen einem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Der BFH konnte diese Frage dahinstehen lassen, weil die Umsatzsteuer nach dem Regelsteuersatz jedenfalls wegen dessen Ausweis in den Rechnungen geschuldet sei.

Das Gericht weist auch den Weg, wie sich der Verein richtig hätte verhalten können. Er hätte in seinen Rechnungen und den entsprechenden Umsatzsteuererklärungen den ermäßigten Steuersatz ausweisen können. Bei einer Besteuerung mit dem Regelsteuersatz durch das Finanzamt hätte der Verein mit Rechtsbehelfen vorgehen sollen. Der BFH betont, dass eine Steuerhinterziehung nicht begehe, wer eine abweichende Rechtsansicht dem Finanzamt im Zusammenhang mit der Abgabe von Steuererklärungen mitteile.

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Insolvenzantrag durch das Finanzamt

Das FG München hatte mit Beschluss vom 24. Juli 2018 – 7 V 1728/18 – darüber zu entscheiden, ob das Finanzamt einen Insolvenzantrag im Rahmen der Vollstreckung eines Steuerbescheides rechtswidrig gestellt hatte. Der Insolvenzantrag steht im Ermessen des Finanzamtes. Dieses Ermessen muss ordnungsgemäß ausgeübt werden. Das ist nicht der Fall, wenn der Antrag aus sachfremden Erwägungen oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung gestellt wurde. Wenn, so das Gericht, die Finanzbehörde lediglich die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Vollstreckungsschuldners bezwecke, sei dies missbräuchlich und mithin rechtswidrig.

Das Finanzamt wird in der Praxis nicht zugeben aus sachfremden oder missbräuchlichen Erwägungen gehandelt zu haben. Die meisten Insolvenzanträge in der Praxis werden gestellt, um den Schuldner unter Druck zu setzen, damit er so schnell wie möglich bezahlt (sog. Druckanträge). Anträge solcher Art sind sachwidrig, denn sie bezwecken gar nicht die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, sondern wollen es – paradoxerweise – mithilfe des Antrages gerade verhindern.

Das Gericht gibt jedoch eine Fallgruppe wieder, in der der Steuerpflichtige unproblematisch nachweisen könne, dass das Finanzamt sachfremd bzw. missbräuchlich handele, und zwar wenn für die Finanzbehörde von vornherein feststehen würde, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist.

Fahrer schuldet Tabaksteuer!

Mit Urteil vom 05. Dezember 2018 – 4 K 1008/14 – hat das Sächsische Finanzgericht eine atemberaubende Entscheidung getroffen. Auf einem LKW wurden illegale Zigaretten festgestellt, nachdem sie von Polen nach Deutschland gefahren wurden. Der Fahrer des Fahrzeuges hatte geltend gemacht, dass die Zigaretten ohne sein Wissen in sein Fahrzeug gelangt seien. Ein Strafverfahren gegen ihn wurde daher mangels hinreichenden Tatverdachtes eingestellt.

Gleichwohl meint das Gericht, der Fahrer hafte für die Tabaksteuer, und zwar unabhängig davon, ob er von den geschmuggelten Zigaretten wusste oder hätte wissen müssen.

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