Das Finanzgericht hatte über die Grunderwerbsteuer in einem Fall zu entscheiden, in dem die Steuerfahndung ermittelt hatte, dass ein anderer Kaufpreis bei einem Grundstückskauf vereinbart worden war als beim Notar angegeben. Die Steuerfahndung war zu diesem Ergebnis gekommen. Der Kläger bestritt, einen Schwarzkaufpreis vereinbart zu haben.
Auch das Finanzgericht ging von einem schwarz vereinbarten Kaufpreis aus und verwies zur Begründung pauschal auf den Ermittlungsbericht der Steuerfahndung. Das, so der Bundesfinanzhof in einem Beschluss vom 17. August 2020 – II B 32/20 –, genüge nicht. Das Finanzgericht müsse sein Urteil begründen und damit seine eigenen Überlegungen zum Ausdruck bringen. Der pauschale Verweis auf einen Ermittlungsbericht genüge insoweit nicht.
Ausdrücklich offen gelassen hat der Bundesfinanzhof, ob das Finanzgericht auf einen Ermittlungsbericht verweisen darf, sofern es sich mit ihm inhaltlich auseinandersetzt.
In der Praxis werden wir daher leider weiterhin erleben, dass Finanzgerichte großzügig auf Ermittlungsberichte der Steuerfahndung zurückgreifen, statt unabhängig davon Feststellungen zu treffen. In Zukunft werden die Finanzgericht jedoch darauf zu achten haben, dass sie auf diese Berichte nicht nur pauschal zu verweisen, sondern sich mit ihnen auch inhaltlich auseinandersetzen.