Das Bundesministerium für Finanzen hat sich zum Schicksal britischer Limiteds geäußert ab dem 31.12.2020, also ab dem Ausscheiden des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union (Schreiben vom 30.12.2020 IV A 3 – S 0284/20/10006:003, 2020/1363474).
Eine britische Limited, die in Deutschland ihren Verwaltungssitz hat, ist danach seit dem 31.12.2020 nicht mehr anzuerkennen. Rechtsnachfolger sind die Einzelperson (bei einer Ein-Personen-Limited) oder eine Personengesellschaft (bei einer Mehr-Personen Limited).
Eine Vollstreckung gegen die Nachfolger ist uneingeschränkt möglich, so das Ministerium.