Selbstanzeige und Umsatzsteuerhinterziehung

Seit 28.04.2011 ist die Selbstanzeige, die bei Steuerhinterziehung zur Straflosigkeit führen kann, in ihren Voraussetzungen erheblich verschärft worden. Grundsätzlich muss für eine wirksame Selbstanzeige eine „umfassende Rückkehr in die Steuerehrlichkeit“ erfolgen. Das bedeutet, dass im Regelfall Korrekturen zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen müssen (§ 371 Abs. 1 AO).

In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass falsche USt – Voranmeldungen durch wahrheitsgemäße USt – Jahreserklärungen berichtigt werden. Insoweit war es jahrzehntelange Praxis, dass die berichtigte Jahreserklärung von der Finanzverwaltung jedenfalls als strafbefreiende Selbstanzeige angesehen wurde, ohne dass geprüft wurde, ob die falsche Voranmeldung vorsätzlich falsch – dann Steuerhinterziehung – oder leichtfertig falsch – dann leichtfertige Steuerverkürzung – abgegeben worden war. Entsprechend wurde verfahren, wenn keine Voranmeldung, dafür aber sogleich eine Jahreserklärung abgegeben wurde. Das verschärfte Recht erschwerte den Unternehmen die Berichtigung in der Jahreserklärung jedoch unzumutbar, denn wegen des langen Zeitraumes der erforderlichen Korrekturen musste nach zehn Jahre zurückliegenden Steuersünden gefahndet werden, bevor die berichtigte Jahreserklärung als wirksame Selbstanzeige abgegeben werden konnte. Viele Steuerpflichtige trauten sich erkannte Fehler nun nicht mehr zu berichtigen.

Daher hat der Gesetzgeber ab 01.01.2015 den § 371 Abs. 2 a AO eingeführt, der die Anforderungen für eine wirksame Selbstanzeige im Bereich der Umsatzsteuer absenkt. Danach bleibt es möglich, dass eine wahrheitsgemäße USt – Jahreserklärung im Verhältnis zu den zuvor unterlassenen oder unzutreffenden Voranmeldungen eine wirksame Selbstanzeige ist. Der BGH stellt jedoch in einer Entscheidung vom 20.11.2018 -1 StR 349/18 – klar, dass die Jahreserklärung keine wirksame Selbstanzeige ist, wenn die Erklärung selbst wieder neue Unrichtigkeiten enthält.

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist in der Umsatzsteuer, jedenfalls bei der Jahreserklärung, sorgfältig zu arbeiten.

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Umsatzsteuer und Verjährung im Strafrecht

Wer sich gegen einen Vorwurf aus dem Steuerstrafrecht verteidigen will, kommt leider ohne Kenntnisse aus dem Steuerrecht nicht aus. Das zeigt etwa sehr anschaulich eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.10.2017 – 1 StR 279/17-, in der es darum ging, wann eine Umsatzsteuerhinterziehung strafrechtlich verjährt.

Die Verjährung im Strafrecht tritt mit der Beendigung der Straftat ein (§ 78 a S. 1 StGB). Bei Veranlagungssteuern wird die Beendigung der Tat üblicherweise angenommen, wenn der unrichtige Steuerbescheid bekannt gegeben worden ist. Im Fall des BGH hatte der Täter eine falsche Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben. Weil diese Erklärung gemäß § 168 S. 1 AO als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung galt, begann die strafrechtliche Verjährungsfrist bereits mit Abgabe der unrichtigen Erklärung zu laufen. Das rettete den Angeklagten, denn seine Umsatzsteuerhinterziehung war damit verjährt. Er konnte insoweit nicht mehr bestraft werden.

Wenn das Finanzamt der Umsatzsteuerjahreserklärung jedoch nicht gefolgt wäre und einen eigenständigen Umsatzsteuerbescheid erlassen hätte oder aber gemäß § 168 S. 2 AO der Erklärung noch hätte zustimmen müssen, hätten sich andere Fristenläufe ergeben. Wir sehen sehr schön, dass ohne das Steuerrecht die rein strafrechtliche Frage nach der Verjährung einer Straftat in diesem Fall nicht zu lösen ist.