In Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung wird nicht selten ein sog. Vermögensarrest in Höhe der mutmaßlich hinterzogenen Steuer erlassen (vgl. § 111 e StPO). Solche Vermögensarreste sollen verhindern, dass die Beschuldigten Vermögenswerte beiseite schaffen und damit eine spätere Entscheidung über deren Einziehung vereiteln. Die Auswirkungen eines Vermögensarrestes sind für einen Beschuldigten verheerend. Er ist in aller Regel seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beraubt, obwohl er noch nicht verurteilt ist, sondern lediglich ein Verdacht besteht.
Das OLG Schleswig weist in einem Beschluss von 25.10.2018 – 2 Ws 271/18 – darauf hin, dass der Erlass eines Vermögensarrestes ein Sicherungsbedürfnis voraussetzt. Es müssen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Betroffene die Vollstreckung einer späteren Einziehungsanordnung vereiteln würde. Solche Anhaltspunkte könnten vor allem nicht darin gesehen werden, dass der Betroffene bei der Tatausführung manipulativ gehandelt habe, denn daraus lasse sich nicht schließen, dass er nach der Tat Vermögenswerte beiseite schaffe.
Diese Entscheidung ist für die Praxis der Strafverteidigung von überragender Bedeutung. Sie ist allerdings bestritten. Das OLG Stuttgart etwa (Entscheidung vom 25.10.2017 – 1 Ws 163/17 -) fordert ein solches Sicherungsbedürfnis nicht. Andere Gerichte folgern das Sicherungsbedürfnis häufig ohne weiteres aus der manipulativen Tatausführung.