Gemäß § 69 a StGB kann das Gericht eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vorzeitig aufheben, wenn sich ein Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.
Ein “Grund” müssen neue Tatsachen sein. Nur Reue zu zeigen reicht nicht. Eine neue Tatsache kann demgegenüber die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer oder einer Verkehrstherapie sein (siehe zuletzt AG Schmallenberg, Beschluss vom 29.07.2019, 5 Cs-180 Js 97/19-33/19). Die bloße Teilnahme an einem solchen Kurs wird allerdings nicht genügen. Das Gericht muss im Einzelfall von einer echten Einstellungs- und Verhaltensänderung überzeugt sein. Hierzu ist insbesondere die Stellungnahme des Verkehrstherapeuten von großer Bedeutung.
Die Option der Aufhebung einer Sperrfrist wird in der Praxis leider viel zu wenig genutzt. Sie darf nicht aus dem Auge geraten.