Aufhebung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis

Gemäß § 69 a StGB kann das Gericht eine Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis  vorzeitig aufheben, wenn sich ein Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. 

Ein “Grund” müssen neue Tatsachen sein. Nur Reue zu zeigen reicht nicht. Eine neue Tatsache kann demgegenüber die erfolgreiche Teilnahme an einem Nachschulungskurs für alkoholauffällige Kraftfahrer oder einer Verkehrstherapie sein (siehe zuletzt AG Schmallenberg, Beschluss vom 29.07.2019, 5 Cs-180 Js 97/19-33/19). Die bloße Teilnahme an einem solchen Kurs wird allerdings nicht genügen. Das Gericht muss im Einzelfall von einer echten Einstellungs- und Verhaltensänderung überzeugt sein. Hierzu ist insbesondere die Stellungnahme des Verkehrstherapeuten von großer Bedeutung.

Die Option der Aufhebung einer Sperrfrist wird in der Praxis leider viel zu wenig genutzt. Sie darf nicht aus dem Auge geraten.  

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Sperrfrist nach Fahren ohne Fahrerlaubnis?

Wer ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, macht sich grundsätzlich strafbar (vgl. § 21 StVG).

Es ist wenig bekannt, dass das Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht eine sog. Katalogtat des § 69 Abs. 2 StGB ist. Die im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten Delikte führen in der Regel bei einem Verstoß zu einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Katalogtaten sind: Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB); verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315 d StGB); Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB); unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, dass bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist; Vollrausch (§ 323a StGB), der sich auf eine vorgenannten Taten bezieht.

Zwar kann – auch wie bei einer Katalogtat – bei einem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Sperrfrist verhangen werden, wenn der Täter nicht geeignet ist zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der BGH (Beschluss vom 13.09.2018-1 ST R4 139/18) weist jedoch darauf hin, dass – anders als bei den Katalogtaten – für die Frage der Verhängung einer Sperrfrist durch das Gericht eine Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit stattfinden muss. Der Einzelfall entscheidet. Wer also ohne Fahrerlaubnis gefahren ist und beabsichtigt demnächst die Fahrerlaubnis zu erlangen, sollte darum kämpfen, dass das Gericht neben der Strafe keine Sperrfrist verhängt. Gerichte haben häufig ein offenes Ohr für das Argument, der Täter wolle so bald wie möglich seine Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug legalisieren durch den Erwerb einer Fahrerlaubnis und eine Sperre würde diese Legalisierung unnötig nach hinten verschieben.