Scheinrechnungen und Einziehung

Im Strafverfahren werden Vermögensvorteile eingezogen, die durch Straftaten entstehen. Ein Vermögensvorteil kann auch durch eine Steuerhinterziehung erlangt werden, und zwar insbesondere durch die Ersparnis der hinterzogenen Steuer (vgl. BGH vom 18.12.2018 -1 StR 36/17-).

Der BGH (Beschluss vom 05.06.2019 – 1 StR 208/19 -) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Täter eine Scheinrechnung ausgegeben hatte, in der eine Umsatzsteuer ausgewiesen war. Durch die bloße Ausgabe einer solchen Rechnung entsteht Umsatzsteuer gemäß § 14 c Abs. 2 S. 2 UStG, die hinterzogen werden kann. Einen wirtschaftlichen Vorteil, der im Strafverfahren eingezogen werden könnte, entsteht, so der BGH, dem Täter in diesen Fällen allerdings nicht. Demzufolge durfte eine Einziehung zum Nachteil des Täters in Höhe der im wahrsten Sinne des Wortes auf dem Papier entstandenen Steuer nicht stattfinden.

Die Entscheidung hat in der Praxis große Bedeutung. Eine andere Situation hätte sich ergeben, wenn der Rechnungsempfänger mit der Scheinrechnung Vorsteuer gezogen hätte. Zweifellos wäre dadurch ein Vermögensvorteil entstanden, der im Strafprozess hätte eingezogen werden können.

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Intelligenzminderung und Steuerhinterziehung

Fragen der Schuldfähigkeit stellen sich im Steuerstrafrecht eher selten. Einen interessanten Fall hatte der Bundesgerichtshof in einem Beschluss vom 07.02.2019 – 1 StR 485/18 – zu entscheiden. Ein in seiner Intelligenz geminderter Heranwachsender war dazu veranlasst worden, Scheinrechnungen zu stellen. Das Landgericht war wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Angeklagte wusste, dass er die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer hätte erklären müssen. Der Bundesgerichtshof beanstandete, dass der Hinterziehungsvorsatz beim Angeklagten vor dem Hintergrund seiner Intelligenzminderung nicht hinreichend begründet sei.

Leider wird in der Praxis nicht selten ein Vorsatz bei der Steuerhinterziehung zu Unrecht unterstellt. Das Umsatzsteuergesetz hat eine gesonderte Regelung eingeführt, die bewirkt, das in einer Scheinrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer auch zu einer Umsatzsteuerpflicht führt (§ 14 c UStG). Selbstverständlich ist das nicht, denn den Scheinrechnungen liegen keine tatsächlichen Leistungen zu Grunde, an die eine Umsatzsteuer im Grundsatz anknüpft. Weiterhin hat das Gesetz eine gesonderte Regelung getroffen, wonach auch Personen, die lediglich Scheinrechnungen ausstellen, verpflichtet sind Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärungen abzugeben (§ 18 Abs. 4 b UStG). Dieses Wissen hatte das Landgericht seinem intelligenzgeminderten Angeklagten ohne weiteres unterstellt.

Sehr viel einfacher wäre im hiesigen Fall übrigens der Vorsatz zu begründen gewesen hinsichtlich einer Beihilfe an der Steuerhinterziehung der Rechnungsempfänger, die Scheinrechnungen in der Regel dafür verwenden zu Unrecht die Vorsteuer zu ziehen und Betriebsausgaben zu Unrecht zu senken. Das dürfte auch der intelligenzgeminderte Angeklagte durchaus nachvollzogen haben. Irgendeinen Sinn mussten die Scheinrechnungen haben! Deshalb wurde der Angeklagte jedoch hier nicht verurteilt.

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Betriebsausgabenabzug und Scheinrechnungen

Um Schwarzlohnzahlungen „abzudecken“ kommt es in der Praxis vor, dass sog. Abdeckrechnungen, denen kein Leistungsaustausch zugrundeliegt, geschrieben werden. Als Rechnungssteller stellen sich sog. Servicegesellschaften zur Verfügung.

In der Praxis entsteht oft Streit darüber, ob es sich bei Rechnungen um Scheinrechnungen oder Rechnungen von echten Subunternehmern handelt. Macht der Steuerpflichtige Rechnungen als Betriebsausgaben geltend, stellt sich die Frage, was geschieht, wenn nicht sicher festgestellt werden kann, ob es sich um Scheinrechnungen handelt.

Das FG Hamburg hat in einem Urteil vom 27.11.2019 – 2K 111/17 – entschieden: Ermittelt das Finanzamt Umstände, die darauf hindeuten, dass Scheinrechnungen vorliegen könnten, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Leistungen tatsächlich erbracht worden sind.

Insbesondere folgende Umstände sah das Gericht als gegeben an, die auf Scheinrechnungen hindeuteten:

Barzahlungen, obwohl in den Rechnungen eine Bankverbindung ausgewiesen worden war.

Barzahlung am Tag der Rechnungserstellung, obwohl ein Zahlungsziel von sieben Tagen vereinbart war.

Fehlende Dokumentation, insbesondere fehlende Arbeitszettel

Höhere Rechnungsbeträge als in den Werkverträgen ausgewiesen

Kein Nachweis über Bargeldabhebungen

Unpräzise Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen

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