Der Bundesgerichtshof in Strafsachen grenzt in einem Beschluss vom 30.11.2023 – 3 StR 192/18 -die Arbeitnehmerüberlassung von der Arbeitsvermittlung dahin ab, dass der Verleiher über die rein formale Arbeitgeberstellung hinaus die üblichen Arbeitgeberpflichten und das Arbeitgeberrisiko übernimmt. Es reicht also nicht den Arbeitnehmer nur formal auf den eigenen Namen anzumelden.
Diese Überlegungen bieten Verteidigungsansätze auch in anderen Zusammenhängen, in denen Scheinkonstruktionen aufgebaut sind, etwa im Bereich der sog. Servicefirmen, die Scheinrechnungen verkaufen. Hier sind nicht selten Arbeitnehmer bei den Scheinfirmen formal gemeldet, arbeiten allerdings wie Arbeitnehmer tatsächlich für die Rechnungsempfänger und/oder Kolonnenführer.
Wohl bemerkt gelten die vorgenannten Überlegungen nur für das Strafrecht.