Steuerschulden von Gewerbetreibenden können zur Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit führen. In diesen Fällen werden in der Praxis nicht selten zur Umgehung sog. Strohverhältnisse aufgebaut. Der Strohmann handelt lediglich als Marionette des Hintermannes. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Gewerbeuntersagung auch gegen eine Strohperson ausgesprochen werden.
Das Verwaltungsgericht in Regensburg (Gerichtsbescheid vom 20. April 2020 – RN 5 K 18.484 –) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem gegen eine GmbH gewerberechtliche Maßnahmen ergriffen wurden, weil deren Geschäftsführer unzuverlässig war. Daraufhin setzte die GmbH einen neuen Geschäftsführer ein. Die Gewerbeaufsicht untersagte der GmbH daraufhin ihr Gewerbe mit der Behauptung, der neue Geschäftsführer sei lediglich ein Strohmann.
Das Verwaltungsgericht sah ein Strohverhältnis zwar nicht als nachgewiesen an, aber es genüge, dass der alte unzuverlässige Geschäftsführer nach wie vor Einfluss auf die Geschäftsführung nahm. Der Leitsatz des Gerichts insoweit lautet:
„Eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit liegt ebenfalls vor, wenn ein unzuverlässiger Dritter bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Dritte einen bestimmenden Einfluss auf die Führung des Gewerbes ausübt, der Geschäftsführer die Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Dritten begründen, kennt und der Einfluss auf demselben Gebiet des betrieblichen Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs zutage tritt, auf dem der Dritte unzuverlässig ist.“