Steuerliche Haftung bei mehreren Geschäftsführern

Die Geschäftsführer einer GmbH können für Steueransprüche gegen ihre Gesellschaft in Haftung genommen werden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten verletzen und dadurch nicht oder nicht rechtzeitig Steuern festgesetzt oder erfüllt werden (§ 69 Satz eins AO, 34 AO).

Besteht, wie nicht selten, die Geschäftsführung aus mehreren Personen werden die Aufgaben oft verteilt. Für steuerliche Angelegenheiten ist häufig nur ein Geschäftsführer zuständig. Das FG Münster hatte mit Urteil vom 30.04.2019 – 12 K6 120/15 – darüber zu entscheiden, ob der Geschäftsführer einer GmbH gegen seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner einwenden kann, er sei für steuerliche Angelegenheiten nicht zuständig gewesen, sondern sein Mitgeschäftsführer.

Das Gericht ließ den Einwand nicht gelten. Es gelte der Grundsatz der Allzuständigkeit. Einschränkungen setzen voraus, dass eine Aufgabenverteilung unter den Mitgeschäftsführern schriftlich und von vornherein eindeutig geregelt ist. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor.

Aber auch, wenn der Kläger eine solche schriftliche Vereinbarung im Prozess hätte vorlegen können, wäre er damit noch nicht zwingend aus der Haftung heraus. Die Rechtsprechung verlangt, dass der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten betraute Geschäftsführer den insoweit zuständigen Geschäftsführer überwacht. Die entscheidende Frage hier: Hätten bei Überwachung verständige Zweifel aufkommen müssen, dass der zuständige Geschäftsführer steuerlichen Pflichten der Gesellschaft nicht ordnungsgemäß erfüllt? (vgl. BFH, Beschluss vom 07. Juli 2009 – VII B 248/08 –).

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Gaststättenerlaubnis wird widerrufen bei Strohmann

Das Verwaltungsgericht in Schleswig hat in einem Beschluss vom 04.07.2019 -12 B 18/19- den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis bestätigt gegenüber einem Strohmann. Wichtig war hier, dass hinter dem Strohmann eine gewerblich unzuverlässige Person steckte. Wenn, so das Gericht, die hinter dem Strohmann stehende Person unzuverlässig ist, ist es somit auch der Strohmann selbst.

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Schätzungsmethode Nachkalkulation

Eine nach wie vor beliebte Methode der Finanzverwaltung Umsätze von Steuerpflichtigen zu schätzen ist die Nachkalkulation. Dabei werden mit Hilfe von Kalkulationsgrundlagen die vom jeweiligen Betrieb angeblich erzielten Umsätze ermittelt und Rückschlüsse auf den angeblichen Gewinn gezogen. Die Finanzverwaltung nimmt etwa den Waren- bzw. Materialeinsatz, sowie die Preisliste des Betriebes her und kalkuliert damit einen Ausgangsumsatz auf.

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Der Lügendetektor im deutschen Strafprozess

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 17. Dezember 1998 – 1 StR 258/98 – entschieden, dass der Einsatz eines Lügendetektors in einer Hauptverhandlung ein völlig ungeeignetes Beweismittel sei. Damit wurde einem Angeklagten der Weg versperrt, mithilfe eines Lügendetektortest Zweifel an seiner Schuld zu wecken.

Wegen dieser Rechtsprechung ist aus dem Blick geraten, dass der Lügendetektortest mithilfe eines Tatwissentests sehr verlässliche Ergebnisse liefern kann. Der Täterwissentest prüft Täterwissen ab. Der Verdächtige wird etwa gefragt, wo sich die Leiche im Haus befunden habe a) im Keller b) im Schlafzimmer c) im Bad d) im Wohnzimmer oder e) in der Diele. In der Regel besteht eine erhöhte körperliche Reaktion des Probanden, wenn ihm eine wahre Alternative vorgehalten wird. Werden mehrere Fragen zum Täterwissen gestellt, steigt mit jeder Frage die Wahrscheinlichkeit erheblich an, dass der Proband der Täter ist, wenn bei den jeweils wahren Alternativen eine erhöhte körperliche Reaktion erfolgt.

Der Tatwissentest funktioniert allerdings nur, wenn der Verdächtige unvorbereitet mit Täterwissen konfrontiert wird. Kennt der Verdächtige die Ermittlungsergebnisse, wäre damit zu rechnen, dass der Unschuldige genauso stark reagiert, wie der Schuldige, womit nichts gewonnen wäre.

Über Akteneinsichten und die Anklageschrift kennt der Verdächtige die Ermittlungsergebnisse, so dass ein Lügendetektortest mithilfe eines Täterwissentests in einer Hauptverhandlung zu spät käme. Sinnvoll kann es jedoch sein, dass ein Unschuldiger bereits im Ermittlungsverfahren ohne Aktenkenntnis auf einen Lügendetektortest drängt, um den Tatvorwurf schon dort zu erschüttern. Zwar ist die Staatsanwaltschaft oder Polizei nicht verpflichtet solche Tests durchzuführen, aber häufig ist nicht bekannt, wie zuverlässig ein Lügendetektortest mithilfe eines Tatwissentests ist. Nach entsprechender Aufklärung lassen sich Staatsanwaltschaft oder Polizei möglicherweise darauf ein.

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