Steuerliche Haftung bei mehreren Geschäftsführern

Die Geschäftsführer einer GmbH können für Steueransprüche gegen ihre Gesellschaft in Haftung genommen werden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten verletzen und dadurch nicht oder nicht rechtzeitig Steuern festgesetzt oder erfüllt werden (§ 69 Satz eins AO, 34 AO).

Besteht, wie nicht selten, die Geschäftsführung aus mehreren Personen werden die Aufgaben oft verteilt. Für steuerliche Angelegenheiten ist häufig nur ein Geschäftsführer zuständig. Das FG Münster hatte mit Urteil vom 30.04.2019 – 12 K6 120/15 – darüber zu entscheiden, ob der Geschäftsführer einer GmbH gegen seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner einwenden kann, er sei für steuerliche Angelegenheiten nicht zuständig gewesen, sondern sein Mitgeschäftsführer.

Das Gericht ließ den Einwand nicht gelten. Es gelte der Grundsatz der Allzuständigkeit. Einschränkungen setzen voraus, dass eine Aufgabenverteilung unter den Mitgeschäftsführern schriftlich und von vornherein eindeutig geregelt ist. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor.

Aber auch, wenn der Kläger eine solche schriftliche Vereinbarung im Prozess hätte vorlegen können, wäre er damit noch nicht zwingend aus der Haftung heraus. Die Rechtsprechung verlangt, dass der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten betraute Geschäftsführer den insoweit zuständigen Geschäftsführer überwacht. Die entscheidende Frage hier: Hätten bei Überwachung verständige Zweifel aufkommen müssen, dass der zuständige Geschäftsführer steuerlichen Pflichten der Gesellschaft nicht ordnungsgemäß erfüllt? (vgl. BFH, Beschluss vom 07. Juli 2009 – VII B 248/08 –).

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