Arbeit statt Geldstrafe

An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Freiheitsstrafe. Einem Tagessatz einer Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsstrafe (§ 43 StGB). Mittellose Verurteilte müssen ihre Geldstrafe aber nicht zwingend absitzen, denn die Staatsanwaltschaft kann dem Verurteilten gestatten, die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe durch freie Arbeit abzuwenden (Art. 293 EGStGB). Freie Arbeit ist unentgeltliche Arbeit, die nicht gewerblichen Zwecken dient. Die Einzelheiten sind in Rechtsverordnungen der Länder geregelt.

In der sächsischen Verordnung vom 8. Januar 2014 (SächsGVBl. S. 14) heißt es etwa:

„Arbeit im Sinne dieser Verordnung ist jede freiwillige und unentgeltliche Tätigkeit, die dem allgemeinen Nutzen dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt und sonst nicht … verrichtet würde.“

„Gestattet die Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch Arbeit abzuwenden, benennt sie … eine Einsatzstelle …“

„Der Verurteilte hat den Weisungen der Vollstreckungsbehörde nachzukommen.“

Wir können daraus ersehen: Es mögen zwar Wünsche des Verurteilten Berücksichtigung finden, aber einen Anspruch auf eine bestimmte Einsatzstelle gibt es nicht, insbesondere nicht für eine gemeinnützige Tätigkeit, die der Verurteilte ohnehin verrichten würde, etwa in seinem Verein.

Strafzumessung bei Steuerhinterziehung und Untreue nicht vergleichbar

Der Bundesgerichtshofs hatte in einem Urteil vom 02.12.2008 -1 StR 416/08 – für Fälle der Steuerhinterziehung erklärt:

„Jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag wird die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine (ergänze: zur Bewährung) aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht.“

In einer neuen Entscheidung des BGH vom 14.03.2018 -2 StR 416/16- weist das Gericht darauf hin, dass diese Grundsätze der Strafzumessung nicht auf den Straftatbestand der Untreue übertragen werden können.