Geschäftsführer und Straftaten

Geschäftsführer einer GmbH darf nicht sein, wer wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden ist. Weil es immer wieder Nachfragen gibt, welche Delikte und welche Zeiträume bedeutsam sind, zähle ich abschließend auf (vgl. § 6 abs. 2 GmbHG):
Geschäftsführer kann nicht sein, wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),

nach den §§ 283 bis 283d StGB (Insolvenzstraftaten),

der falschen Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG,

der unrichtigen Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 des PublizitätsG

oder

nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den oben genannten Taten vergleichbar sind, gilt Entsprechendes.

Unternehmensinterne Ermittlungen und Schutz vor Beschlagnahmen

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die aus einem Unternehmen heraus begangen wurden, sind für das Unternehmen häufig Anlass zu unternehmensinternen Ermittlungen. Hierzu werden häufig Rechtsanwaltskanzleien beauftragt, die ggf. auch Erkenntnisse zu Tage fördern, von denen das Unternehmen kein Interesse haben kann, das sie an die Strafverfolgungsbehörden gelangen.

Das Bundesverfassungsgerichts hat sich nunmehr zur Zulässigkeit von Beschlagnahmen geäußert bei Rechtsanwaltskanzleien, die unternehmensinterne Ermittlungen im Auftrag des Unternehmens, geführt haben (Beschluss vom 27.06.2018 – 2 BvR 1405/17 -).

Die Verfassungsbeschwerden der Volkswagen AG und deren Anwälte aus Anlass von Durchsuchungen und Beschlagnahmen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal waren zwar nicht erfolgreich, aber für die Praxis gilt in Zukunft:

Zu unternehmensinternen Ermittlungen beauftragte Rechtsanwälte genießen Beschlagnahmeschutz (vgl. i.e. § 97 StPO), wenn gegen das Unternehmen ein hinreichender Verdacht für eine durch eine konkrete Leitungsperson begangene Straftat oder die Verletzung einer Aufsichtspflicht besteht.