Amtsunfähigkeit des GmbH-Geschäftsführers und Beihilfe

Geschäftsführer einer GmbH darf nicht sein, wer insbesondere wegen folgender vorsätzlicher Straftaten verurteilt worden ist:

Insolvenzverschleppung, Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht,

Betrug, Untreue und Vorenthalten von Arbeitsentgelt zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Dieser Ausschluss gilt grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils (vgl. § 6 Abs. 2 GmbhG).

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden mit Urteil vom 03.12.2019 – II ZB 18/19 -, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe ausreiche. Es genüge auch, dass die Verurteilung mit einem Strafbefehl erfolge.

www.ra-schrank.de

Steuerliche Haftung bei mehreren Geschäftsführern

Die Geschäftsführer einer GmbH können für Steueransprüche gegen ihre Gesellschaft in Haftung genommen werden, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten verletzen und dadurch nicht oder nicht rechtzeitig Steuern festgesetzt oder erfüllt werden (§ 69 Satz eins AO, 34 AO).

Besteht, wie nicht selten, die Geschäftsführung aus mehreren Personen werden die Aufgaben oft verteilt. Für steuerliche Angelegenheiten ist häufig nur ein Geschäftsführer zuständig. Das FG Münster hatte mit Urteil vom 30.04.2019 – 12 K6 120/15 – darüber zu entscheiden, ob der Geschäftsführer einer GmbH gegen seine Inanspruchnahme als Haftungsschuldner einwenden kann, er sei für steuerliche Angelegenheiten nicht zuständig gewesen, sondern sein Mitgeschäftsführer.

Das Gericht ließ den Einwand nicht gelten. Es gelte der Grundsatz der Allzuständigkeit. Einschränkungen setzen voraus, dass eine Aufgabenverteilung unter den Mitgeschäftsführern schriftlich und von vornherein eindeutig geregelt ist. Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall nicht vor.

Aber auch, wenn der Kläger eine solche schriftliche Vereinbarung im Prozess hätte vorlegen können, wäre er damit noch nicht zwingend aus der Haftung heraus. Die Rechtsprechung verlangt, dass der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten betraute Geschäftsführer den insoweit zuständigen Geschäftsführer überwacht. Die entscheidende Frage hier: Hätten bei Überwachung verständige Zweifel aufkommen müssen, dass der zuständige Geschäftsführer steuerlichen Pflichten der Gesellschaft nicht ordnungsgemäß erfüllt? (vgl. BFH, Beschluss vom 07. Juli 2009 – VII B 248/08 –).

http://www.ra-schrank.de/

Geschäftsführer und Straftaten

Geschäftsführer einer GmbH darf nicht sein, wer wegen bestimmter Straftaten verurteilt worden ist. Weil es immer wieder Nachfragen gibt, welche Delikte und welche Zeiträume bedeutsam sind, zähle ich abschließend auf (vgl. § 6 abs. 2 GmbHG):
Geschäftsführer kann nicht sein, wer wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),

nach den §§ 283 bis 283d StGB (Insolvenzstraftaten),

der falschen Angaben nach § 82 GmbHG oder § 399 AktG,

der unrichtigen Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG oder § 17 des PublizitätsG

oder

nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a StGB zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den oben genannten Taten vergleichbar sind, gilt Entsprechendes.

Achtung! Auch Strohpersonen haften!

Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Steuerschulden der Gesellschaft ist gefürchtet. Sie ist im Einzelnen in den §§ 69 AO i.V.m 34 Abs. 1 AO geregelt.

Das VG München stellt in einer Entscheidung vom 23.10.2018 – 10 S 18.4681 – klar, dass auch der Geschäftsführer – Strohmann – im konkreten Fall – wegen Gewerbesteuerschulden als Haftungsschuldner in Betracht kommt. Die Haftung knüpfe an die formelle Geschäftsführereigenschaft an.

Dieses Urteil festigt lediglich bereits bekannte Rechtsprechung, dennoch empfiehlt es sich für Strohpersonen in geeigneten Fällen zu kämpfen. Vor allem der Hinweis auf die vorrangige Inanspruchnahme des faktischen Geschäftsführers als Haftungsschuldner ist nicht selten erfolgversprechend.