„Ohne – Rechnung – Abrede“ von Amts wegen zu berücksichtigen

Das OLG Hamm (Urteil vom 6. März 2024 – I-12 U 127/22 –) hatte in einem Zivilprozess zu entscheiden, in dem die Parteien über einen Vertrag über Gartenarbeiten stritten. Obwohl beide Seiten bestritten, dass sie eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen hatten, war das Gericht davon überzeugt, dass das sehr wohl der Fall war. Solche Vereinbarungen führen nach dem Schwarzarbeitsgesetz zur Nichtigkeit zivilrechtlicher Verträge. Das berücksichtigte das Gericht von Amts wegen, wie gesagt gegen den übereinstimmenden Vortrag der Parteien.

Alte Kassen und Schätzung

In der Praxis kommen nach wie vor alte Ladenkassen zum Einsatz, die objektiv manipulierbar sind. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil vom 28. November 2023 – X R 3/22 – klargestellt, dass der bloße Umstand, dass der Steuerpflichtige eine objektiv manipulierbare Altkasse benutzt nicht dazu führen darf, dass Einnahmen hinzugeschätzt werden dürfen. Unter folgenden Voraussetzungen sieht das Gericht den Einsatz einer objektiv manipulierbaren Kasse als geringfügigen formellen Mangel an, der an einer Schätzung hindert:

Die Kasse entsprach im Vertriebszeitraums den damaligen steuerrechtlichen Anforderungen;

Die Nutzung des Kassenmodells wurde vom Finanzamt bisher nicht beanstandet;

Das Kassenmodell ist nennenswert verbreitet;

Es spricht im Einzelfall eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit gegen eine Manipulation der Kasse.

Zwar sind in Zukunft Streitereien mit den Betriebsprüfern insbesondere wegen der letzten Voraussetzung voraussehbar, aber letztlich ist die Entscheidung für die Steuerpflichtigen günstig. Mit ihr sollte in einschlägigen Fällen argumentiert werden.

Immobilienkauf und Schwarzgeldabrede

Immer wieder kommt es vor, dass beim Kauf von Immobilien gegenüber dem Notar von den Vertragsparteien ein zu niedriger Kaufpreis angegeben wird. Die Differenz zum tatsächlich vereinbarten Kaufpreis wird in bar „schwarz“ bezahlt.

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 15.03.2024 klargestellt, dass eine Schwarzgeldabrede bei einem Immobilienkauf im Regelfall nicht zur Nichtigkeit des Vertrages führt. Der notarielle Vertrag ist zwar als Scheingeschäft nichtig und der mündliche Vertrag ist zunächst einmal mangels notarieller Beurkundung formnichtig, aber der Formmangel kann durch Auflassung und Eintragung des Erwerbers im Grundbuch geheilt werden (vgl. §§ 117, 311 b BGB).

Die Schwarzgeldabrede an sich macht den Vertrag, so der Bundesgerichtshof, nur dann nichtig, wenn die Steuerhinterziehungsabsicht der hauptsächliche Zweck des Immobilienkauf ist, was in der Regel nicht der Fall sein wird, wenn es den Parteien ernsthaft um die Übertragung des Grundstückes gegen Zahlung eines Kaufpreises geht.

Seit 01.04.2023 gilt ein Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften (§ 16 a GwG). Inwieweit diese Vorschrift künftig Einfluss auf die Wirksamkeit solcher Verträge nehmen wird, musste der Bundesgerichtshof nicht entscheiden, weil die Vorschrift im Zeitpunkt des von ihm zu beurteilenden Falles noch nicht galt. Wir dürfen auf die künftige Entwicklung gespannt sein.

Arbeitgeber in Scheinverhältnissen

Der Bundesgerichtshof in Strafsachen grenzt in einem Beschluss vom 30.11.2023 – 3 StR 192/18 -die Arbeitnehmerüberlassung von der Arbeitsvermittlung dahin ab, dass der Verleiher über die rein formale Arbeitgeberstellung hinaus die üblichen Arbeitgeberpflichten und das Arbeitgeberrisiko übernimmt. Es reicht also nicht den Arbeitnehmer nur formal auf den eigenen Namen anzumelden.

Diese Überlegungen bieten Verteidigungsansätze auch in anderen Zusammenhängen, in denen Scheinkonstruktionen aufgebaut sind, etwa im Bereich der sog. Servicefirmen, die Scheinrechnungen verkaufen. Hier sind nicht selten Arbeitnehmer bei den Scheinfirmen formal gemeldet, arbeiten allerdings wie Arbeitnehmer tatsächlich für die Rechnungsempfänger und/oder Kolonnenführer.

Wohl bemerkt gelten die vorgenannten Überlegungen nur für das Strafrecht.

Geldwäsche und Internetpranger

Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz verhängt wurden, sind gemäß § 57 GwG auf einer hierfür vorgesehenen Internetseite von der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.

Dieser Internetpranger kann für betroffene Personen existenzgefährdend sein, etwa für Unternehmen, die mit Luxusgütern handeln. Das VG Ansbach (Beschluss vom 12.5.2023 – AN 4 E 23.697 -) hatte sich im einstweiligen Rechtsschutz mit dieser Vorschrift zu befassen. Das Gericht zweifelt die Vereinbarkeit der Regelung mit Grundrechten an, lässt die Frage jedoch einstweilen dahinstehen, weil die Vorschrift auch die Möglichkeit einer im Hinblick auf den Betroffenen anonymisierten Veröffentlichung vorsieht.

Betroffene sollten sich also gegen eine Veröffentlichung wehren oder zumindest versuchen, eine anonymisierte Veröffentlichung zu erreichen.

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Durchsuchungsbeschluss und Bestimmtheit

In einem Durchsuchungsbeschluss in einem Strafverfahren u.a. wegen des Verdachtes der Steuerhinterziehung hieß es, der Beschuldigte habe zwischen 2018 und 2023 gegenüber dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt. Das Landgericht Kiel hatte in einem Beschluss vom 27.12.2023 – 6 Qs 26-29/23 -Gelegenheit klarzustellen, dass ein so begründeter Durchsuchungsbeschluss nicht hinreichend bestimmt und mithin rechtswidrig ist. Ein Durchsuchungsbeschluss müsse, so das Gericht beim Tatvorwurf der Steuerhinterziehung Angaben enthalten, welche Steuerart, in welchem Jahr hinterzogen worden sein soll. Das Gericht setzt hier lediglich eine hinreichend bekannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um, die in der Praxis allerdings zuweilen missachtet wird.

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Haftungsbescheid nach verdeckter Gewinnausschüttung – Ermessensfehler

In einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.05.2023 -9 K 9157/22- wurde ein Haftungsbescheid gegen einen Geschäftsführer im Anschluss an eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen Ermessensfehlern des Finanzamts aufgehoben. Der Kläger hatte geltend gemacht, dass er sich als Geschäftsführer bei der Beurteilung steuerlicher Fragen auf den Steuerberater der Gesellschaft verlassen hatte. Außerdem kam als weiterer Haftungsschuldner noch eine Mit-Geschäftsführerin in Betracht. Hinsichtlich beider Fragen hatte das Finanzamt den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt, was den Haftungsbescheid ermessenswidrig und mithin rechtswidrig machte.

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Kriterienkatalog für die Versagung des Vorsteuerabzugs

Weiß ein Unternehmer, dass in seiner Lieferkette Umsatzsteuer hinterzogen wird oder hätte er es wissen müssen, wird ihm der Vorsteuerabzug aus seiner Eingangsrechnung versagt. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben vom 15.06.2022 einen Kriterienkatalog veröffentlicht, in dem Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten aufgelistet sind, die das Finanzamt veranlassen könnte, den Vorsteuerabzug zu versagen, wenn es in der Lieferkette tatsächlich zu einer Umsatzsteuerhinterziehung gekommen ist.

  • der Unternehmer wird durch einen Dritten gebeten, sich an Umsätzen zu beteiligen, bei denen der Dritte die Rahmenbedingungen für das Umsatzgeschäft vorgibt (z. B. Vermittlung von Beteiligten, Vorgabe von Einkaufs-/Verkaufspreisen, Zahlungsmodalitäten oder Liefer- bzw. Leistungswegen)
  • die Finanzierung des Wareneinkaufs ist erst nach erfolgtem Warenverkauf möglich
  • (angebotene) Mehrfachdurchläufe von Waren werden festgestellt
  • dem Unternehmer werden Waren bzw. Leistungen angeboten, deren Preis unter dem Marktpreis liegt
  • es erfolgen branchenunübliche Barzahlungen oder eine ungewöhnliche Zahlungsabwicklung
  • Ansprechpartner in den Unternehmen wechseln häufig oder die Ansprechpartner die Unternehmen
  • bei den Beteiligten fehlen berufliche Erfahrung und Branchenkenntnis
  • die Beteiligten verlegen wiederholt ihren Unternehmenssitz
  • es bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beteiligten (z. B. aufgrund von Abweichungen des Gesellschaftszwecks oder der Geschäftsadressen zu den Angaben laut Handelsregister)
  • der Gesellschaftszweck laut Handelsregister entspricht nicht dem tatsächlich ausgeübten Gesellschaftszweck entspricht
  • dem Unternehmer wird eine Warenmenge oder ein Leistungsumfang angeboten, die für die Größe des Unternehmens in der Branche unüblich ist (z.B. ungewöhnlich hohe Stückzahlen trotz Neugründung)
  • die Beteiligten verfügen über keine ausreichenden Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme (z. B. Website ohne Impressum, Rufnummer oder E-Mail-Adresse)
  • ungewöhnliche Leistungsbedingungen liegen vor (z. B. die Leistungen werden von einem oder an einen nicht an dem Umsatz beteiligten Unternehmen erbracht)
  • durch den Unternehmer kann über zugängliche Informationsquellen (z.B. Internetrecherche) festgestellt werden, dass die Anlieferung der Waren an die vom Abnehmer angegebene Lieferadresse nicht möglich erscheint www.ra-schrank.de

Keine Einziehung im Hinblick auf künftige Straftaten

Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hebt in den letzten Jahren nicht selten Einziehungsentscheidungen von Instanzgerichten im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen auf, so auch in einer Entscheidung vom 08.02.2023 -1 StA 176/22-.

Ein faktischer Geschäftsführer hatte sich Scheinrechnungen ausstellen lassen und entsprechend verbucht. Sodann entnahm er aus der Gesellschaft Gelder in Höhe des Rechnungsvolumens. Später wurden die Scheinrechnungen im Rahmen von Steuererklärungen durch den Geschäftsführer zu Unrecht berücksichtigt.

Richtig ist zwar, dass auch ersparte Aufwendungen für Steuern als Taterträge von Strafgerichten eingezogen werden können, aber hier hatte der faktische Geschäftsführer 300.000 € entnommen für private Zwecke als falsche Steuererklärungen noch nicht eingereicht worden waren. Das geschah erst später. Die Steuerhinterziehungen standen also noch bevor und daher konnte der entnommene Geldbetrag kein Tatertrag aus den späteren Steuerhinterziehungen sein.

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Aussetzung Strafverfahren im Hinblick auf laufendes Steuerverfahren

Das Strafverfahren kann ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wenn die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon abhängt, ob ein Steueranspruch besteht (§ 396 Abs. 1 AO). Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind insbesondere das Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gegen das Gebot zügiger Verfahrensdurchführung. Ist eine längere Aussetzung erforderlich, geht regelmäßig der Beschleunigungsgrundsatz im Strafverfahren vor. Einen Anspruch auf Aussetzung hat der Angeklagte nicht (BGH 1 StR 116/23 – Beschluss vom 10. August 2023).

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