Kriterienkatalog für die Versagung des Vorsteuerabzugs

Weiß ein Unternehmer, dass in seiner Lieferkette Umsatzsteuer hinterzogen wird oder hätte er es wissen müssen, wird ihm der Vorsteuerabzug aus seiner Eingangsrechnung versagt. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben vom 15.06.2022 einen Kriterienkatalog veröffentlicht, in dem Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten aufgelistet sind, die das Finanzamt veranlassen könnte, den Vorsteuerabzug zu versagen, wenn es in der Lieferkette tatsächlich zu einer Umsatzsteuerhinterziehung gekommen ist.

  • der Unternehmer wird durch einen Dritten gebeten, sich an Umsätzen zu beteiligen, bei denen der Dritte die Rahmenbedingungen für das Umsatzgeschäft vorgibt (z. B. Vermittlung von Beteiligten, Vorgabe von Einkaufs-/Verkaufspreisen, Zahlungsmodalitäten oder Liefer- bzw. Leistungswegen)
  • die Finanzierung des Wareneinkaufs ist erst nach erfolgtem Warenverkauf möglich
  • (angebotene) Mehrfachdurchläufe von Waren werden festgestellt
  • dem Unternehmer werden Waren bzw. Leistungen angeboten, deren Preis unter dem Marktpreis liegt
  • es erfolgen branchenunübliche Barzahlungen oder eine ungewöhnliche Zahlungsabwicklung
  • Ansprechpartner in den Unternehmen wechseln häufig oder die Ansprechpartner die Unternehmen
  • bei den Beteiligten fehlen berufliche Erfahrung und Branchenkenntnis
  • die Beteiligten verlegen wiederholt ihren Unternehmenssitz
  • es bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beteiligten (z. B. aufgrund von Abweichungen des Gesellschaftszwecks oder der Geschäftsadressen zu den Angaben laut Handelsregister)
  • der Gesellschaftszweck laut Handelsregister entspricht nicht dem tatsächlich ausgeübten Gesellschaftszweck entspricht
  • dem Unternehmer wird eine Warenmenge oder ein Leistungsumfang angeboten, die für die Größe des Unternehmens in der Branche unüblich ist (z.B. ungewöhnlich hohe Stückzahlen trotz Neugründung)
  • die Beteiligten verfügen über keine ausreichenden Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme (z. B. Website ohne Impressum, Rufnummer oder E-Mail-Adresse)
  • ungewöhnliche Leistungsbedingungen liegen vor (z. B. die Leistungen werden von einem oder an einen nicht an dem Umsatz beteiligten Unternehmen erbracht)
  • durch den Unternehmer kann über zugängliche Informationsquellen (z.B. Internetrecherche) festgestellt werden, dass die Anlieferung der Waren an die vom Abnehmer angegebene Lieferadresse nicht möglich erscheint www.ra-schrank.de

Keine Einziehung im Hinblick auf künftige Straftaten

Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hebt in den letzten Jahren nicht selten Einziehungsentscheidungen von Instanzgerichten im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen auf, so auch in einer Entscheidung vom 08.02.2023 -1 StA 176/22-.

Ein faktischer Geschäftsführer hatte sich Scheinrechnungen ausstellen lassen und entsprechend verbucht. Sodann entnahm er aus der Gesellschaft Gelder in Höhe des Rechnungsvolumens. Später wurden die Scheinrechnungen im Rahmen von Steuererklärungen durch den Geschäftsführer zu Unrecht berücksichtigt.

Richtig ist zwar, dass auch ersparte Aufwendungen für Steuern als Taterträge von Strafgerichten eingezogen werden können, aber hier hatte der faktische Geschäftsführer 300.000 € entnommen für private Zwecke als falsche Steuererklärungen noch nicht eingereicht worden waren. Das geschah erst später. Die Steuerhinterziehungen standen also noch bevor und daher konnte der entnommene Geldbetrag kein Tatertrag aus den späteren Steuerhinterziehungen sein.

www.ra-schrank.de

Aussetzung Strafverfahren im Hinblick auf laufendes Steuerverfahren

Das Strafverfahren kann ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wenn die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon abhängt, ob ein Steueranspruch besteht (§ 396 Abs. 1 AO). Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind insbesondere das Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gegen das Gebot zügiger Verfahrensdurchführung. Ist eine längere Aussetzung erforderlich, geht regelmäßig der Beschleunigungsgrundsatz im Strafverfahren vor. Einen Anspruch auf Aussetzung hat der Angeklagte nicht (BGH 1 StR 116/23 – Beschluss vom 10. August 2023).

www.ra-schrank.de

Aussage gegen Aussage

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 20.09.2023 (1 StR 152/23) bei „Aussage gegen Aussage“ nochmals darauf hingewiesen: Hat der einzige Belastungszeuge in einzelnen Punkten gelogen, kommt eine Verurteilung nur in Betracht, wenn gewichtige Gründe außerhalb seiner Zeugenaussage vorliegen, dem Zeugen im Übrigen dennoch zu glauben.

www.ra-schrank.de

EU – Blacklist aktualisiert

Der Rat der Europäischen Union hat am 17.10.2023 Änderungen an der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke vorgenommen. Die Liste umfasst nun folgende Länder:

Amerikanisch-Samoa, Antigua und Barbuda, Anguilla, Bahamas, Belize, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Russland, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, Turks- und Caicoinseln, Amerikanische Jungferninseln, Vanuatu

Schwarzkauf

Das OLG Hamm hatte in einer Entscheidung vom 06.02.2023 – 2U 78/22 – über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Fitnessstudio verkauft worden war. Der Käufer hatte neben dem „offiziell“ vereinbarten Kaufpreis zusätzlich „schwarz“ 30.000 € bezahlt. Später trat er vom Kauf zurück, was der Verkäufer auch akzeptierte. Gleichwohl scheiterte die Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises. Nach Auffassung des OLG Hamm sei der Vertrag wegen Steuerhinterziehung nichtig (siehe § 134 BGB i.V.m. § 370 AO). Der bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung des gesamten (!) gezahlten Kaufpreises scheitere daran, dass der Käufer gewusst habe, dass der Verkäufer gegen steuerrechtliche Vorschriften verstoßen werde (vgl. § 817 Satz 2 BGB).

Das OLG Hamm hat die Revision zugelassen. Wir dürfen gespannt sein, ob der Bundesgerichtshof dieser Auffassung folgt, denn der Käufer soll seinen gesamten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises verlieren, obwohl er mit seiner Schwarzzahlung eigene Steuern nicht hinterzieht.

www.ra-schrank.de

DAC – 8 – Richtlinie beschlossen

Die Mitgliedstaaten der EU haben die sog. DAC – 8 – Richtlinie am 17.10.2023 beschlossen. Sie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 31.12.2025 umzusetzen.

Die Richtlinie will u.a. bewirken, dass Krypto – Plattformen künftig verstärkt Krypto – Transaktionen einschließlich der individualisierten Beteiligten den nationalen Finanzbehörden melden. Die Meldungen sollen sodann automatisch unter den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten ausgetauscht werden.

www.ra-schrank.de

Auskunftsanspruch der Presse – Grenzen

Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse Auskünfte zu erteilen, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienen.

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Beschluss vom 13. Juni 2023 – 6 S 16/23 – diesem Auskunftsanspruch jedoch Grenzen gesetzt. Der presserechtliche Auskunftsanspruch beschränkt sich auf Informationen, die bei der auskunftspflichtigen Stelle tatsächlich vorhanden sind, und zwar auch dann, wenn Informationen nicht ordnungsgemäß zu den Akten genommen wurden. Die Behörde ist also nicht verpflichtet Informationen zu beschaffen, die nicht schon vorliegen.

Die Anfrage, mit sich die gerichtliche Entscheidung befasst, stand im Zusammenhang mit dem Cum – Ex – Skandal. Der Journalist wollte wissen, wann bestimmte Informationen gelöscht worden waren.

www.ra-schrank.de

Schwarzarbeit und Vorschuss

Verträge, denen eine Schwarzlohnabrede zugrunde liegt, sind unwirksam. Im Rahmen eines solchen Vertrages hatte der Dienstberechtigte dem Dienstverpflichteten 50.000 € gezahlt. Irgendwann hörte der Dienstverpflichtete auf zu arbeiten, ging zum Finanzamt und erstattete Selbstanzeige, nachdem er von dem Dienstberechtigten aufgefordert war, die Summe zurückzuzahlen.

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 22.02.2022 – 12 U 190/21 – die Klage abgewiesen. Der Kläger habe vorsätzlich gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen und könne daher Lohn nicht zurückfordern (vgl. § 817 S. 2 BGB), und zwar auch hinsichtlich noch nicht abgearbeiteter Lohnteile. Das Gericht hat die Revision zugelassen.

Hinweisgeberschutzgesetz – interne Meldestelle

Das Hinweisgeberschutzgesetz trat am 02.07.2023 in Kraft (BGBl. 23 I Nr. 140).

Dieses Gesetz setzt die EU – Whistleblower – Richtlinie in deutsches Recht um. Unternehmen mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten müssen beachten, dass sie interne Hinweisgebersysteme einzurichten haben. Für bestimmte Unternehmen aus der Dienstleistungsbranche gilt diese Pflicht auch dann, wenn sie weniger Personen regelmäßig beschäftigen (vgl. i.E. § 12 HinSchG).

Bei Verstoß gegen die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle können Bußgelder bis zu 20.000 € verhangen werden (§ 40 Abs. 6 HinSchG).

www.ra-schrank.de