Steuer-CD aus Dubai

Das Bundeszentralamt für Steuern hat am 10.02.2021 eine sog. Steuer-CD aus Dubai erworben, auf der Informationen zu mehreren tausend deutschen Steuerpflichtigen enthalten sein sollen, die Vermögen in Dubai haben. Entsprechende Informationen sollen am 16.06.2021 an die zuständigen Bundesländer zur weiteren Bearbeitung übermittelt worden sein.

Betroffene sollten prüfen, ob Selbstanzeigen sinnvoll sind und wenn ja, ob sie noch wirksam abgegeben werden können.

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Airbnb muss Auskunft erteilen

Das Bundeszentralamt für Steuern und die Steuerfahndung in Hamburg haben in Zusammenarbeit mit der irischen Steuerverwaltung ein Urteil in Irland erstritten, mit dem das Vermietungsportal Airbnb verpflichtet wird, Kontrolldaten über deutsche Vermieter an die deutsche Finanzverwaltung herauszugeben.

Ob jetzt noch straflose Selbstanzeigen von betroffenen Vermietern abgegeben werden können, ist rechtlich umstritten.

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Selbstanzeige und Umsatzsteuerhinterziehung

Seit 28.04.2011 ist die Selbstanzeige, die bei Steuerhinterziehung zur Straflosigkeit führen kann, in ihren Voraussetzungen erheblich verschärft worden. Grundsätzlich muss für eine wirksame Selbstanzeige eine „umfassende Rückkehr in die Steuerehrlichkeit“ erfolgen. Das bedeutet, dass im Regelfall Korrekturen zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen müssen (§ 371 Abs. 1 AO).

In der Praxis kommt es sehr häufig vor, dass falsche USt – Voranmeldungen durch wahrheitsgemäße USt – Jahreserklärungen berichtigt werden. Insoweit war es jahrzehntelange Praxis, dass die berichtigte Jahreserklärung von der Finanzverwaltung jedenfalls als strafbefreiende Selbstanzeige angesehen wurde, ohne dass geprüft wurde, ob die falsche Voranmeldung vorsätzlich falsch – dann Steuerhinterziehung – oder leichtfertig falsch – dann leichtfertige Steuerverkürzung – abgegeben worden war. Entsprechend wurde verfahren, wenn keine Voranmeldung, dafür aber sogleich eine Jahreserklärung abgegeben wurde. Das verschärfte Recht erschwerte den Unternehmen die Berichtigung in der Jahreserklärung jedoch unzumutbar, denn wegen des langen Zeitraumes der erforderlichen Korrekturen musste nach zehn Jahre zurückliegenden Steuersünden gefahndet werden, bevor die berichtigte Jahreserklärung als wirksame Selbstanzeige abgegeben werden konnte. Viele Steuerpflichtige trauten sich erkannte Fehler nun nicht mehr zu berichtigen.

Daher hat der Gesetzgeber ab 01.01.2015 den § 371 Abs. 2 a AO eingeführt, der die Anforderungen für eine wirksame Selbstanzeige im Bereich der Umsatzsteuer absenkt. Danach bleibt es möglich, dass eine wahrheitsgemäße USt – Jahreserklärung im Verhältnis zu den zuvor unterlassenen oder unzutreffenden Voranmeldungen eine wirksame Selbstanzeige ist. Der BGH stellt jedoch in einer Entscheidung vom 20.11.2018 -1 StR 349/18 – klar, dass die Jahreserklärung keine wirksame Selbstanzeige ist, wenn die Erklärung selbst wieder neue Unrichtigkeiten enthält.

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist in der Umsatzsteuer, jedenfalls bei der Jahreserklärung, sorgfältig zu arbeiten.

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Update: Zwischenstaatlicher automatischer Austausch von Daten über Finanzkonten

Am 29. Oktober 2014 haben die Finanzminister von 51 OECD-Partnerstaaten in Berlin ein multilaterales Abkommen über den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen unterzeichnet. Dieses Abkommen begründet Standarts für einen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten. Seit September 2017 wird das Abkommen umgesetzt (siehe auch Finanzkonten – Informationsaustauschgesetz).

Eine Liste der teilnehmenden Staaten findet sich unter:
https://www.bzst.de/DE/Steuern_International/CRS/Allgemeine_Informationen/Allgemeine_Informationen_node.html#TeilnehmendeStaaten

Von den teilnehmenden Staaten werden also nunmehr mit Hilfe von deren Finanzinstituten umfangreiche Kontendaten von in Deutschland ansässigen Steuerpflichtigen an die deutsche Finanzverwaltung übermittelt. Die von den Staaten gemeldeten Daten wurden aus technischen Gründen noch nicht an die zuständigen Landesfinanzbehörden weitergeleitet. Das ist allerdings nur eine Frage der Zeit!

Steuerpflichtige in Deutschland müssen daher prüfen, ob insbesondere bislang unversteuerte Kapitaleinkünfte nachzumelden sind. Dabei ist auch abzuklären, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich ist.

Einkünfte über airbnb und Steuerhinterziehung

Spiegel online teilte am 04.05.2018 mit, dass das Bundeszentralamt für Steuern eine so genannte Gruppenanfrage nach Dublin an den Sitz des Unterkunftsvermittlungsportals airbnb in Europa gestellt hat. Die deutsche Finanzverwaltung will die Daten der Vermieter erlangen, um überprüfen zu können, ob in deren Steuererklärungen entsprechende Vermietereinkünfte angegeben worden sind.

Wer vor diesem Hintergrund erwägt, eine strafbefreiende Selbstanzeige abzugeben, sollte sich zuvor von einem Steuerfachmann beraten lassen. Eine wirksame Selbstanzeige muss vollständig sein. So muss geprüft werden, ob es in der jeweiligen Stadt/Gemeinde gesonderte Beherbergungsabgaben gibt. Bei der Umsatzsteuer ist die Kleinunternehmerregelung zu prüfen und bei der Gewerbesteuer stellt sich die Frage nach der Gewerblichkeit der Tätigkeit. Einkommensteuerlich ist die Bagatellgrenze nach R 21.2 Abs. 1 EStR zu prüfen. Bei Auslandssachverhalten sind die einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen. Eine wirksame Selbstanzeige scheidet auch bei Tat Entdeckung aus. Hierzu kann auch nur bei Kenntnis des Einzelfalles eine verständige Würdigung abgegeben werden.

Abschließend wird noch zu prüfen sein, ob in der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde Zweckentfremdungsverbote bestehen. Verstöße werden in der Regel als Ordnungswidrigkeit verfolgt.