Innergemeinschaftliche Lieferung und Vertrauensschutz

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei (§ 4 S. 1 Nr. 1 b UStG). Der klassische Fall einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist die Lieferung eines Gegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet. Leider kommt es immer wieder vor, dass gutgläubige Lieferanten in Umsatzsteuerkarusselle eingebunden werden, die dazu dienen Vorsteuern zu erschleichen und Umsatzsteuer zu hinterziehen. Wer in ein Umsatzsteuerkarussell – auch gutgläubig – eingebunden ist, verliert grundsätzlich die Steuerbefreiung (vgl. § 25 f Abs. 1 Nr. 1 UStG). Das Gesetz gewährt jedoch einen Vertrauensschutz in § 6 a Abs. 4 UStG: Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.

Zur Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gehört es zunächst einmal den Belegnachweis nach den §§ 17 a ff. UStDV führen zu können (etwa mit Beförderungsbelegen und Gelangensbestätigungen). Damit gibt es in der Praxis jedoch seltener Problem. Bösgläubige Teilnehmer in den Leistungsketten achten auf solche Formalien.

Eine zentrale Bedeutung kommt der qualifizierten Bestätigung nach § 18 e UStG vor. Danach bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern auf Anfrage dem Unternehmer die Gültigkeit einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde (§ 18 e Nr. 1 EStG).

Wer eine solche Bestätigung vorlegen kann, wird sich auf den Vertrauensschutz erfolgreich berufen dürfen, es sei denn es liegen Umstände vor, die auf die Unrichtigkeit von Angaben des Käufers hinweisen. Solchen Umständen muss ggf. mit weiteren Nachforschungen begegnet werden.

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Betriebsausgabenabzug und Scheinrechnungen

Um Schwarzlohnzahlungen „abzudecken“ kommt es in der Praxis vor, dass sog. Abdeckrechnungen, denen kein Leistungsaustausch zugrundeliegt, geschrieben werden. Als Rechnungssteller stellen sich sog. Servicegesellschaften zur Verfügung.

In der Praxis entsteht oft Streit darüber, ob es sich bei Rechnungen um Scheinrechnungen oder Rechnungen von echten Subunternehmern handelt. Macht der Steuerpflichtige Rechnungen als Betriebsausgaben geltend, stellt sich die Frage, was geschieht, wenn nicht sicher festgestellt werden kann, ob es sich um Scheinrechnungen handelt.

Das FG Hamburg hat in einem Urteil vom 27.11.2019 – 2K 111/17 – entschieden: Ermittelt das Finanzamt Umstände, die darauf hindeuten, dass Scheinrechnungen vorliegen könnten, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Leistungen tatsächlich erbracht worden sind.

Insbesondere folgende Umstände sah das Gericht als gegeben an, die auf Scheinrechnungen hindeuteten:

Barzahlungen, obwohl in den Rechnungen eine Bankverbindung ausgewiesen worden war.

Barzahlung am Tag der Rechnungserstellung, obwohl ein Zahlungsziel von sieben Tagen vereinbart war.

Fehlende Dokumentation, insbesondere fehlende Arbeitszettel

Höhere Rechnungsbeträge als in den Werkverträgen ausgewiesen

Kein Nachweis über Bargeldabhebungen

Unpräzise Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen

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Taxigenehmigung Fehler bei Eingangsaufzeichnungen

Einem Taxiunternehmer war eine Taxigenehmigung nicht neu erteilt worden. Dagegen klagte er mit Erfolg. Die Behörde hatte die Taxigenehmigung versagt, weil sie behauptete der Taxiunternehmer sei unzuverlässig, weil es in der Vergangenheit Unzulänglichkeiten bei seinen Ursprungsaufzeichnungen gegeben hatte. Taxameter-Daten und Schichtzettel waren dem Steuerprüfer nicht vorgelegt worden.

Das reichte dem Verwaltungsgericht in Stuttgart nicht, um eine Unzuverlässigkeit zu begründen. In einem Urteil vom 27.02.2019 – 8K10743/18 – sah das Gericht in diesem Fehlverhalten keinen schweren Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften (vgl. § 1 Abs. 1, S. 2 Nr. 2 PBZugV). Wichtig war dem Gericht auch, dass gegen den Taxiunternehmer ein eingeleitetes Steuerstrafverfahren nicht fortgeführt worden war und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von abgabenrechtlichen Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflichten noch nicht einmal eingeleitet wurde.

Kleinunternehmer und Scheinselbständigkeit auf dem Bau

Im Bauhandwerk werden zuweilen Subunternehmer eingesetzt, die Einzelunternehmer sind. Hier versuchen die Sozialversicherungsträger nicht selten eine unselbständige Tätigkeit zu unterstellen, um den Hauptunternehmer für Sozialabgaben in Anspruch nehmen zu können.

Im Fall des LG Magdeburg (Urteil vom 17. Juli 2019 – 11 O 75/19 –) waren die Subunternehmer bei der Handwerkskammer gemeldet und privat krankenversichert. Das Gericht lehnt eine weisungsgebundene Tätigkeit der Subunternehmer ab, die sie zu Arbeitnehmern gemacht hätte:

Soweit die Subunternehmer weisungsgebunden waren, waren sie nicht Arbeitnehmer, denn dies folgte „aus den Kooperationspflichten auf einer Baustelle, wenn der Bauablauf verlangt, dass eine Leistungskette aus mehreren rechtlich selbstständigen Gewerken- und Vertragsverhältnissen, nacheinander in Haupt- und Subunternehmern oder nebeneinander in einer Arbeitsgemeinschaft organisiert werden müssen.“

Goldene Worte!

Die Entscheidung ist noch aus einem weiteren Grund bemerkenswert. Das Gericht zweifelt an einem Vorsatz wegen Vorenthaltung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (vgl. § 266 a Abs. 1 StGB), wenn es sich „nicht um einen für jedermann erkennbaren Fall von Schwarzarbeit handelt, sondern um die Frage einer nachträglichen rechtlichen Umqualifizierung von Tätigkeiten ordnungsgemäß gemeldeter Handwerker aufgrund einer komplizierten Kriterienanalyse.“

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Amtsunfähigkeit des GmbH-Geschäftsführers und Beihilfe

Geschäftsführer einer GmbH darf nicht sein, wer insbesondere wegen folgender vorsätzlicher Straftaten verurteilt worden ist:

Insolvenzverschleppung, Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht,

Betrug, Untreue und Vorenthalten von Arbeitsentgelt zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Dieser Ausschluss gilt grundsätzlich für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils (vgl. § 6 Abs. 2 GmbhG).

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden mit Urteil vom 03.12.2019 – II ZB 18/19 -, dass eine Verurteilung wegen Beihilfe ausreiche. Es genüge auch, dass die Verurteilung mit einem Strafbefehl erfolge.

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