Betriebsausgabenabzug und Scheinrechnungen

Um Schwarzlohnzahlungen „abzudecken“ kommt es in der Praxis vor, dass sog. Abdeckrechnungen, denen kein Leistungsaustausch zugrundeliegt, geschrieben werden. Als Rechnungssteller stellen sich sog. Servicegesellschaften zur Verfügung.

In der Praxis entsteht oft Streit darüber, ob es sich bei Rechnungen um Scheinrechnungen oder Rechnungen von echten Subunternehmern handelt. Macht der Steuerpflichtige Rechnungen als Betriebsausgaben geltend, stellt sich die Frage, was geschieht, wenn nicht sicher festgestellt werden kann, ob es sich um Scheinrechnungen handelt.

Das FG Hamburg hat in einem Urteil vom 27.11.2019 – 2K 111/17 – entschieden: Ermittelt das Finanzamt Umstände, die darauf hindeuten, dass Scheinrechnungen vorliegen könnten, muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Leistungen tatsächlich erbracht worden sind.

Insbesondere folgende Umstände sah das Gericht als gegeben an, die auf Scheinrechnungen hindeuteten:

Barzahlungen, obwohl in den Rechnungen eine Bankverbindung ausgewiesen worden war.

Barzahlung am Tag der Rechnungserstellung, obwohl ein Zahlungsziel von sieben Tagen vereinbart war.

Fehlende Dokumentation, insbesondere fehlende Arbeitszettel

Höhere Rechnungsbeträge als in den Werkverträgen ausgewiesen

Kein Nachweis über Bargeldabhebungen

Unpräzise Leistungsbeschreibungen in den Rechnungen

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