Corona – Soforthilfen sind Subventionen

Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hat mit Beschluss vom 04. Mai 2021 – 6 StR 137/21 –  entschieden, dass die sog. Corona Soforthilfen Subventionen sind. Damit ist der Anwendungsbereich der Strafvorschrift des Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB eröffnet. Dadurch können falsche Angaben in den Anträgen zur Erteilung der Hilfen sehr viel leichter bestraft werden als es der Fall wäre, wenn nur die Strafvorschrift des Betruges angewendet werden dürfte.

Sogar nur leichtfertig falsche Angaben in den Anträgen können strafbar sein (vgl. § 264 Abs. 4 StGB).

Strafbar im Sinne eines Subventionsbetruges sind nur falsche oder unvollständige Angaben über subventionserhebliche Tatsachen. Das Gericht stellt insoweit keine hohen Anforderungen. So genügte dem Gericht, dass in dem zu entscheidenden Fall der Angeklagte durch ein Kreuz seine Kenntnis bestätigte, dass es sich „bei den Angaben unter Ziff. […] um subventionserhebliche Tatsachen handelt.“ Es genügte auch der Hinweis im Formular, dass „alle in diesem Antrag anzugebenden Tatsachen subventionserheblich sind.“

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Corona – Buße verfassungswidrig

§ 1 Abs. 1 der Corona Verordnung des Landes Niedersachsen in seiner Fassung vom 24.04.2020 sah vor:

„Jede Person hat physische Kontakte zu anderen  Menschen,  die  nicht  zu  den  Angehörigen des eigenen Hausstandes gehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.“

Wegen Verstoßes gegen diese Vorschrift war ein Bußgeld verhangen worden. Dagegen wehrte sich der Betroffene mit Erfolg. Das Oberlandesgericht in Odenburg entschied mit Beschluss vom 11.12.2020 – 2 Ss (OWi) 286/20 -, dass die Norm so unbestimmt sei, dass darauf keine Sanktion gegründet werden könne.

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Corona Maßnahmen und Steuerhinterziehung

Das Bundesministerium für Finanzen und die Finanzbehörden der Länder haben aus Anlass der Coronakrise Steuererleichterungen in Aussicht gestellt. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Maßnahmen:

Zinslose Stundungen

Vollstreckungsaufschübe

Herabsetzung von Vorauszahlungen bei Einkommen- Körperschaft- und Gewerbesteuer

Die Steuerverwaltungen bieten Vordrucke im Internet an, mit denen diese Steuererleichterungen beantragt werden können. In diesen Vordrucken heißt es:

„Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben.“

Wer wissentlich zu Unrecht eine wirtschaftliche Betroffenheit durch die Corona Krise behauptet, riskiert eine spätere Bestrafung wegen Steuerhinterziehung!

Angesichts der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Krise wird es den Antragstellern jedoch im Regelfall leicht fallen, zumindest eine mittelbare Betroffenheit verständig erklären zu können, falls künftig Steuerstrafverfahren eingeleitet werden sollten.

Zu beachten ist schließlich noch die Berichtigungspflicht gemäß § 153 Abs. 2 AO, die in unseren Fällen griffe, wenn sich die ursprünglichen Annahmen als falsch erweisen oder künftig die Krise überwunden werden sollte.

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