Corona Maßnahmen und Steuerhinterziehung

Das Bundesministerium für Finanzen und die Finanzbehörden der Länder haben aus Anlass der Coronakrise Steuererleichterungen in Aussicht gestellt. Es handelt sich dabei insbesondere um folgende Maßnahmen:

Zinslose Stundungen

Vollstreckungsaufschübe

Herabsetzung von Vorauszahlungen bei Einkommen- Körperschaft- und Gewerbesteuer

Die Steuerverwaltungen bieten Vordrucke im Internet an, mit denen diese Steuererleichterungen beantragt werden können. In diesen Vordrucken heißt es:

„Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben.“

Wer wissentlich zu Unrecht eine wirtschaftliche Betroffenheit durch die Corona Krise behauptet, riskiert eine spätere Bestrafung wegen Steuerhinterziehung!

Angesichts der massiven wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Krise wird es den Antragstellern jedoch im Regelfall leicht fallen, zumindest eine mittelbare Betroffenheit verständig erklären zu können, falls künftig Steuerstrafverfahren eingeleitet werden sollten.

Zu beachten ist schließlich noch die Berichtigungspflicht gemäß § 153 Abs. 2 AO, die in unseren Fällen griffe, wenn sich die ursprünglichen Annahmen als falsch erweisen oder künftig die Krise überwunden werden sollte.

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