Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 20.11.2019 – 6 KLs 144 Js 105277/11- seinen Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil der Verkürzungsbetrag der hinterzogenen Steuer sich auf insgesamt 1,5 Millionen € belief. Bei Steuerhinterziehungen in dieser Höhe sollen Freiheitsstrafen in der Regel in einer Höhe verhangen werden, so will es der BGH, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden dürfen.
Die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart zeigt, dass die Praxis der Untergerichte Ausnahmefälle annimmt. Hier war bei der Strafzumessung entscheidend: Geständnis des Angeklagten, vollständige Schadenswiedergutmachung, eine verunglückte (nicht wirksame) Selbstanzeige, lange zurückliegender Tatzeitraum, lange Verfahrensdauer und eine Verfahrensabsprache, die die Dauer der Hauptverhandlung erheblich abkürzte.