Bewährung bei Bewährungsversagen?

Wer eine Straftat während einer laufenden Bewährungszeit begeht, muss davon ausgehen, dass bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen der neuen Tat keine nochmalige Aussetzung zur Bewährung erfolgen wird. In Ausnahmefällen kann jedoch eine zweite Bewährung in Betracht kommen. Hierfür braucht es außergewöhnliche Umstände, die trotz des Bewährungsversagens in der Vergangenheit eine künftige Straffreiheit erwarten lassen. Vor allem muss überzeugend dargelegt werden, was sich an den Lebensverhältnissen des Angeklagten geändert hat im Vergleich zu den Verhältnissen, die bei der ersten Bewährungsaussetzung geherrscht haben. Diese veränderten Verhältnisse müssen die Prognose tragen, dass es zu einem neuerlichen Bewährungsversagen nicht kommen wird. Schlichte Angaben des Angeklagten zu den angeblich veränderten Verhältnissen reichen jedoch nicht. Vielmehr müssen der Bewährungshelfer oder glaubhafte Zeugen die Angaben bestätigen, so das OLG München in einem Urteil vom 27.07.2020 – 203 STRR 210/20-.

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Strafzumessung bei Steuerhinterziehung und Untreue nicht vergleichbar

Der Bundesgerichtshofs hatte in einem Urteil vom 02.12.2008 -1 StR 416/08 – für Fälle der Steuerhinterziehung erklärt:

„Jedenfalls bei einem sechsstelligen Hinterziehungsbetrag wird die Verhängung einer Geldstrafe nur bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen noch schuldangemessen sein. Bei Hinterziehungsbeträgen in Millionenhöhe kommt eine (ergänze: zur Bewährung) aussetzungsfähige Freiheitsstrafe nur bei Vorliegen besonders gewichtiger Milderungsgründe noch in Betracht.“

In einer neuen Entscheidung des BGH vom 14.03.2018 -2 StR 416/16- weist das Gericht darauf hin, dass diese Grundsätze der Strafzumessung nicht auf den Straftatbestand der Untreue übertragen werden können.