Corona und Insolvenzantrag

Die Pflicht, einen Insolvenzantrag bei Insolvenzreife zu stellen, ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des CoV-2-Virus beruht. Weiterhin gilt der Aufschub nicht, wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID – Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen (vgl. § 1 COVInsAG).

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Insolvenzantrag durch das Finanzamt

Das FG München hatte mit Beschluss vom 24. Juli 2018 – 7 V 1728/18 – darüber zu entscheiden, ob das Finanzamt einen Insolvenzantrag im Rahmen der Vollstreckung eines Steuerbescheides rechtswidrig gestellt hatte. Der Insolvenzantrag steht im Ermessen des Finanzamtes. Dieses Ermessen muss ordnungsgemäß ausgeübt werden. Das ist nicht der Fall, wenn der Antrag aus sachfremden Erwägungen oder unter missbräuchlicher Ausnutzung einer Rechtsstellung gestellt wurde. Wenn, so das Gericht, die Finanzbehörde lediglich die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Vollstreckungsschuldners bezwecke, sei dies missbräuchlich und mithin rechtswidrig.

Das Finanzamt wird in der Praxis nicht zugeben aus sachfremden oder missbräuchlichen Erwägungen gehandelt zu haben. Die meisten Insolvenzanträge in der Praxis werden gestellt, um den Schuldner unter Druck zu setzen, damit er so schnell wie möglich bezahlt (sog. Druckanträge). Anträge solcher Art sind sachwidrig, denn sie bezwecken gar nicht die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, sondern wollen es – paradoxerweise – mithilfe des Antrages gerade verhindern.

Das Gericht gibt jedoch eine Fallgruppe wieder, in der der Steuerpflichtige unproblematisch nachweisen könne, dass das Finanzamt sachfremd bzw. missbräuchlich handele, und zwar wenn für die Finanzbehörde von vornherein feststehen würde, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist.