Luftsicherheit und Steuerhinterziehung

Zum Schutz der Luftsicherheit, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen prüft die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit von bestimmten Personen, die in der zivilen Luftfahrt tätig sind, also auch Piloten.

Ein Pilot war wegen Steuerhinterziehung und Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden. Er hatte beim Finanzamt in der Steuererklärung die gemeinsame Veranlagung beantragt, obwohl er von seiner Ehefrau getrennt lebte. Die Unterschrift der Ehefrau unter die vermeintlich gemeinsame Steuererklärung machte er nach. Dadurch entstand ihm ein ungerechtfertigter Steuervorteil in Höhe von knapp 4.000 €.

In der Regel fehlt die Zuverlässigkeit nach dem Sicherheitsgesetz, „wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.“ (§ 7 Abs. 1 a Nr. 1 LuftSiG).

Daher sprach die Flugsicherheitsbehörde dem Piloten die Zuverlässigkeit ab, was praktisch einem Berufsverbot gleich kam. Zu Recht, wie das VG Düsseldorf in einem Beschluss vom 26.11.2021 entschied – 6L 1820/21 -.

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Vorstrafe und Entziehung des Pflichtteils

In diesem Blog beschäftigen wir uns häufig mit Nebenwirkungen von strafgerichtlichen Verurteilungen, etwa bei Steuerhinterziehung und ähnliches. Vor allem berufsrechtliche Folgen sind insoweit nicht selten. Was häufig nicht gewusst wird: ein Pflichtteil im Erbrecht kann entzogen werden wegen einer vorsätzlichen Straftat, wegen der der Pflichtteilsberechtigte zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde. Voraussetzung ist allerdings weiterhin, dass die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist (§ 2333 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 BGB). Unzumutbar soll alles sein, was den in der Familie des Erblassers gelebten Wertvorstellungen in hohem Maße widersprechen. Dass man sich darüber einer Praxis trefflich streiten kann, muss nicht näher begründet werden.

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Steuerhinterziehung führt zur Streichung aus der Architektenliste

In einem Fall des OVG Saarlouis vom 11.11.2019 -1 A 338/18 – war ein Architekt wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Steuerhinterziehung gründete aus einer Zeit, in der er als Gastwirt arbeitete. Dennoch sah das Gericht den klagenden Architekten als unzuverlässig an, in seinem jetzigen Beruf als Architekt zu arbeiten.

Wichtig ist, dass aus der Entscheidung hervorgeht, dass eine einzelfallbezogene Prognose der Unzuverlässigkeit gestellt werden muss. Die bloße Höhe der Strafe nach einer Steuerhinterziehung kann nicht allein entscheidend sein für die Frage ob ein Architekt als unzuverlässig angesehen werden kann und mithin seine Streichung aus der Architektenliste erfolgen darf.

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Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt – Maklererlaubnis weg

Wer gewerberechtlich unzuverlässig ist, muss mit dem Widerruf der Maklererlaubnis gemäß § 34 c GewO rechnen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. i.e. § 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO). Die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) gehören nicht zu dem vorgenannten gesetzlichen Katalog von Straftaten. Aber: Verstöße gegen diese beiden Strafvorschriften können im Rahmen der allgemeinen Zuverlässigkeitsprüfung Bedeutung erlangen.

Ein Makler war wegen § 266 a StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden. Er hatte vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten. Die Behörde widerrief seine Maklererlaubnis und seine Klage blieb beim VG Regensburg, Urteil vom 21.03.2019 – RN 5 K 17.1292 – erfolglos.

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Steuerhinterziehung und Waffenbesitzkarte

Wer nicht zuverlässig ist, erhält keine Waffenbesitzkarte. Werden Tatsachen der Waffenbehörde nachträglich bekannt, die eine Unzuverlässigkeit begründen, wird die Waffenbesitzkarte entzogen.

Unzuverlässig sind Personen, die rechtskräftig verurteilt worden sind

wegen eines Verbrechens

oder

wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die rechtskräftig verurteilt worden sind wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer

Freiheitsstrafe

oder

Jugendstrafe

oder

Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen

oder

mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

oder

bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

Interessant daran ist, dass es nicht darauf ankommt, weshalb die Verurteilung erfolgte. Demnach fällt unter die vorgenannten Regelungen auch eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung, solange die weiteren Voraussetzungen gegeben sind.

Taxigenehmigung und Steuerhinterziehung

Das VG Köln hat in einem Beschluss vom 15.06.2018 – 18 L 557/18 – den Widerruf der Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen bestätigt. Dem Taxiunternehmer wurde vorgeworfen, Steuern hinterzogen zu haben. Aus dem Bericht der Steuerfahndung ergab sich, dass Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten in großem Umfang nachhaltig über einen längeren Zeitraum verletzt worden sein sollten, Schichtzettel vernichtet, Umsätze verschwiegen und Löhne schwarz ausbezahlt worden sein sollten. Die Steuernachforderungen beliefen sich auf etwa 100.000 €. Ohne eine strafgerichtliche Verurteilung abzuwarten, hielt das Gericht den Widerruf der Genehmigung für rechtmäßig. Der Taxiunternehmer sei steuerlich unzuverlässig, so das Gericht.

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