Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt – Maklererlaubnis weg

Wer gewerberechtlich unzuverlässig ist, muss mit dem Widerruf der Maklererlaubnis gemäß § 34 c GewO rechnen. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. i.e. § 34 c Abs. 2 Nr. 1 GewO). Die Steuerhinterziehung (§ 370 AO) und das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) gehören nicht zu dem vorgenannten gesetzlichen Katalog von Straftaten. Aber: Verstöße gegen diese beiden Strafvorschriften können im Rahmen der allgemeinen Zuverlässigkeitsprüfung Bedeutung erlangen.

Ein Makler war wegen § 266 a StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt worden. Er hatte vorsätzlich Sozialversicherungsbeiträge vorenthalten. Die Behörde widerrief seine Maklererlaubnis und seine Klage blieb beim VG Regensburg, Urteil vom 21.03.2019 – RN 5 K 17.1292 – erfolglos.

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