Haftstrafen wegen des Vertriebs von Restaurantkassen mit Manipulationsfunktion

Das LG Osnabrück hat am 28.11.2019 – 2 Kls 2/19 – zwei Angeklagte wegen des Vorwurfs der gewerbsmäßigen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zur Fälschung technischer Aufzeichnungen zu Gesamtfreiheitsstrafen von sieben Jahren und sechs Monaten sowie drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Angeklagten hatten Kassen vertrieben, deren Software es ermöglichte nachträglich Umsätze herabzusetzen.

Die hohen Haftstrafen erklären sich insbesondere auch daraus, dass ein Steuerschaden von etwa 6 Mio. Euro nachgewiesen werden konnte. Im Sachverhalt fanden sich darüber hinaus Anhaltspunkte, dass die Kassensysteme möglicherweise in mehreren tausend Restaurants in Deutschland und Europa zum Einsatz kamen.

Dem Hauptangeklagten half, dass die Funktionsweise des Kassensystems zum Teil überhaupt erst mit seiner Hilfe aufgedeckt werden konnte. Zudem gab er Hinweise, wie sich Umsatzmanipulationen trotz der Manipulationssoftware in den Restaurants noch nachweisen ließen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

http://www.ra-schrank.de/

Apotheken – Erlaubnis und Steuerhinterziehung

Das VG Aachen hat in einem Urteil vom 06.07.2018 – 7 K 5905/17 – den Widerruf einer Apotheken-Betriebserlaubnis wegen Unzuverlässigkeit als rechtmäßig bestätigt.

Der Kläger war als Apotheker wegen Steuerhinterziehung von etwa 240.000 € zu einer Bewährungsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Sein Geständnis und die Nachzahlung der hinterzogenen Steuer halfen ihm nicht, wobei gegen ihn auch ins Gewicht fiel, dass er in seinem Abrechnungssystem eine Manipulationssoftware verwendet hatte.

Die Entscheidung zeigt, dass Unzuverlässigkeit im Sinne des Apothekenrechts nicht zwingend voraussetzt, dass eine spezifisch apothekenrechtliche Pflicht verletzt worden ist. Es kann auch der Verstoß gegen eine steuerliche Pflicht genügen. Letztlich sind jedoch immer die Umstände des einzelnen Falles entscheidend.

http://www.ra-schrank.de