Einziehung bei Umsatzsteuerhinterziehung von GmbH-Geschäftsführer

Einen praktisch wichtigen Fall hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.01.2020 – 1 StR 529/19 – entschieden. Ein angeklagter faktischer Geschäftsführer hatte für die GmbH Umsatzsteuern hinterzogen. Klar war, dass die GmbH durch die Steuerhinterziehung etwas erlangt hatte, und zwar eine Steuerersparnis. Aber wie sah es mit dem Geschäftsführer aus? Er hatte lediglich Geld vom Konto der GmbH abgehoben und es überdies überwiegend für betriebliche Zwecke – die Zahlung von Löhnen – verwendet. Gleichwohl hatte das Landgericht die Einziehung der abgehobenen Barmittel gegen den Geschäftsführer angeordnet mit dem Argument, in Höhe der Barabhebungen habe der Geschäftsführer etwas aus der Umsatzsteuerhinterziehung erlangt. Das ging dem BGH nun doch zu weit. Er stellte klar, dass die Vermögensebene der Gesellschaft und der des Geschäftsführers zu trennen sei. Es gebe keine rechtliche Vermutung, dass eine Steuerersparnis bei der GmbH auch eine Vermögensmehrung beim Geschäftsführer oder Gesellschafter eintreten lasse.

Anzunehmen sei das jedoch in dem Fall, in dem der Geschäftsführer die Gesellschaft nur als formalen Mantel benutze. Dem gleichzusetzen sei es, wenn jeder Vermögenszuwachs bei der Gesellschaft sogleich an den Geschäftsführer/Gesellschafter weitergeleitet werde. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

www.ra-schrank.de

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz und Steuerhinterziehung

Mit dem Zweiten Corona Steuerhilfegesetz ist das Steuerstrafrecht wieder einmal verschärft worden, wobei sich die Frage stellt, was das mit Corona zu tun hat. Die geänderten Regelungen ermöglichen die strafrechtliche Einziehung auch bei verjährten Steueransprüchen und verlängern insbesondere die absolute Verjährung bei besonders schwerer Steuerhinterziehung auf 25 Jahre.

Die neuen Regelungen lauten:

§ 375a  AO Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung

„Das Erlöschen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch Verjährung nach § 47 steht einer Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach den §§ 73 bis 73 c des Strafgesetzbuches nicht entgegen.“

§ 376 Abs. 1, HS 2 AO lautet:

„§ 78 b  Abs. 4  des  Strafgesetzbuches  gilt entsprechend.“

§ 376 Abs. 3 AO lautet:

„Abweichend von § 78 c Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches verjährt in den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten  Fällen  besonders schwerer Steuerhinterziehung die Verfolgung spätestens, wenn seit dem in § 78 a des Strafgesetzbuches bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.“

www.ra-schrank.de

Innergemeinschaftliche Lieferung und Steuerhinterziehung

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 16.01.2020 – 1 StR 89/19 – die Verurteilung eines Lieferanten von Heizöl ins Ausland wegen Umsatzsteuerhinterziehung bestätigt. Die in den Beleg- und Lieferdokumenten ausgewiesenen Empfänger waren nicht mit den tatsächlichen Abnehmern des Heizöls identisch, was der Angeklagte wusste. Er durfte danach nicht seine Lieferungen als umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen anmelden, was er getan hatte. Der Bundesgerichtshof formulierte folgenden Leitsatz: „Die Befreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 1 UStG) von der Umsatzsteuer entfällt, wenn der liefernde Unternehmer seine tatsächlichen Abnehmer verschweigt.“ 

www.ra-schrank.de   

Corona und Insolvenzantrag

Die Pflicht, einen Insolvenzantrag bei Insolvenzreife zu stellen, ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des CoV-2-Virus beruht. Weiterhin gilt der Aufschub nicht, wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID – Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen (vgl. § 1 COVInsAG).

www.ra-schrank.de

Steuerverkürzung und Gaststätten

Schwarzumsätze in Gaststätten sind nach wie vor ein Dauerthema im Steuerstrafrecht. In einem Beschluss vom 08.08.2019 – 1 StR 87/19 – hat der Bundesgerichtshof ein Urteil aufgehoben, in dem das Landgericht die Höhe der verkürzten Steuer fehlerhaft geschätzt hatte.

Zunächst einmal hatte das Landgericht von der Angabe der Schwarzumsätze durch den Angeklagten für das Jahr 2015 in Höhe von 50 % auch auf die Jahre 2011 bis 2014 geschlossen.

Bei der Ermittlung des Gewinns hatte das Landgericht weiterhin zu unrecht nicht die verkürzte Umsatzsteuer abgezogen, denn die Umsatzsteuer hätte auch abgezogen werden müssen, wenn die Umsätze zutreffend erklärt worden wären.

Auch die Schätzung des schwarzen Wareneinkaufs und der schwarzen Lohnaufwendungen, die nach den Angaben des Angeklagten vorgenommen wurden, hatte das Landgericht nicht nachvollziehbar – so der der BGH – geschätzt. Solche Schwarzeinkäufe und Schwarzlöhne sind in der Gastronomie üblich, weil sie helfen die Schwarzeinnahmen zu verdecken. Nicht selten sind Gastwirte nur deshalb von der Finanzverwaltung geprüft worden, weil sie offiziell viel zu niedrige Gewinne auswiesen. 

www.ra-schrank.de