Einziehung bei Umsatzsteuerhinterziehung von GmbH-Geschäftsführer

Einen praktisch wichtigen Fall hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.01.2020 – 1 StR 529/19 – entschieden. Ein angeklagter faktischer Geschäftsführer hatte für die GmbH Umsatzsteuern hinterzogen. Klar war, dass die GmbH durch die Steuerhinterziehung etwas erlangt hatte, und zwar eine Steuerersparnis. Aber wie sah es mit dem Geschäftsführer aus? Er hatte lediglich Geld vom Konto der GmbH abgehoben und es überdies überwiegend für betriebliche Zwecke – die Zahlung von Löhnen – verwendet. Gleichwohl hatte das Landgericht die Einziehung der abgehobenen Barmittel gegen den Geschäftsführer angeordnet mit dem Argument, in Höhe der Barabhebungen habe der Geschäftsführer etwas aus der Umsatzsteuerhinterziehung erlangt. Das ging dem BGH nun doch zu weit. Er stellte klar, dass die Vermögensebene der Gesellschaft und der des Geschäftsführers zu trennen sei. Es gebe keine rechtliche Vermutung, dass eine Steuerersparnis bei der GmbH auch eine Vermögensmehrung beim Geschäftsführer oder Gesellschafter eintreten lasse.

Anzunehmen sei das jedoch in dem Fall, in dem der Geschäftsführer die Gesellschaft nur als formalen Mantel benutze. Dem gleichzusetzen sei es, wenn jeder Vermögenszuwachs bei der Gesellschaft sogleich an den Geschäftsführer/Gesellschafter weitergeleitet werde. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

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