Tücken bei Bedingungen im Schenkungs- und Erbschaftssteuerrecht

Wirtschaftsgüter, die unter einer aufschiebenden Bedingung geschenkt oder vererbt werden, werden erst berücksichtigt, wenn die Bedingung eingetreten ist (§ 4 BewG). Diese Regelung ist für den Steuerpflichtigen zunächst einmal erfreulich. Beispiel: Schenkt der Opa seiner Enkelin für den Fall, dass sie das 18. Lebensjahr erreicht ein Wertpapierdepot, so muss die Enkelin das Wertpapierdepot nicht schon mit dem Versprechen, sondern erst mit dem Erreichen ihres 18. Lebensjahrs versteuern. Zu diesem Zeitpunkt entstehen dann aber auch entsprechende Erklärungspflichten, die bei Verletzung dem Risiko der Bestrafung wegen Steuerhinterziehung unterliegen.

Werden Wirtschaftsgüter unter einer auflösenden Bedingung erworben, werden sie zunächst einmal wie unbedingt erworben behandelt (§ 5 Abs. 1 BewG). Beispiel: Der Opa schenkt seiner Enkelin ein Wertpapierdepot. Sie muss das Depot zurückgeben, wenn sie ihr Studium abbricht. Hier ist das Depot geschenkt und muss unter Berücksichtigung von Freibeträgen versteuert werden. Tritt die Bedingung ein, muss der Steuerpflichtige nicht nur das Geschenk zurückgeben, sondern auch dafür sorgen, dass die ursprüngliche Steuerbelastung berichtigt wird. Das Finanzamt berichtigt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag. Aber Achtung! Der Antrag muss bis zum Ablauf des Jahres gestellt werden, der auf den Eintritt der Bedingung folgt (§ 5 Abs. 2 BewG). Wer zu spät beantragt, kann die Berichtigung der Steuer nicht mehr erreichen.

http://www.ra-schrank.de

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert