Hilfe für Opfer von Hate Speech im Internet

Hate Speech in sozialen Medien ist leider üblich geworden. Dabei wird nicht selten die Grenze zu Straftaten überschritten. Wer Opfer solchen Verhaltens, insbesondere von Beleidigungen ist, kennt in aller Regel nicht den Klarnamen des Täters. Eine Privatperson hat in diesen Fällen jedoch einen Anspruch auf Mitteilung von Bestandsdaten gegen den Plattformbetreiber gemäß §§ 14 Abs. 3 TMG i.V.m. § 1 Abs. 3 NetzDG. Die Vorschriften lauten:

„Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist.“

„Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.“

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Beleidigung und Notwehr

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 17.05.2018 – 3 StR 622/17 – klargestellt, dass die Ehre notwehrfähig ist. Der Angeklagte hatte sich gegen Beleidigungen gewehrt. Jedoch benutzte er hierzu ein Messer, mit dem er auf den beleidigenden Angreifer einstach. Das hielt der Bundesgerichtshof zwar für nicht geboten, weil unverhältnismäßig. Es sei aber, so das Gericht, ein sog. Notwehrexzess zu prüfen, der zur Straffreiheit führt (§ 33 StGB).

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