Verträge, denen eine Schwarzlohnabrede zugrunde liegt, sind unwirksam. Im Rahmen eines solchen Vertrages hatte der Dienstberechtigte dem Dienstverpflichteten 50.000 € gezahlt. Irgendwann hörte der Dienstverpflichtete auf zu arbeiten, ging zum Finanzamt und erstattete Selbstanzeige, nachdem er von dem Dienstberechtigten aufgefordert war, die Summe zurückzuzahlen.
Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 22.02.2022 – 12 U 190/21 – die Klage abgewiesen. Der Kläger habe vorsätzlich gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen und könne daher Lohn nicht zurückfordern (vgl. § 817 S. 2 BGB), und zwar auch hinsichtlich noch nicht abgearbeiteter Lohnteile. Das Gericht hat die Revision zugelassen.