Kriterienkatalog für die Versagung des Vorsteuerabzugs

Weiß ein Unternehmer, dass in seiner Lieferkette Umsatzsteuer hinterzogen wird oder hätte er es wissen müssen, wird ihm der Vorsteuerabzug aus seiner Eingangsrechnung versagt. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Schreiben vom 15.06.2022 einen Kriterienkatalog veröffentlicht, in dem Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten aufgelistet sind, die das Finanzamt veranlassen könnte, den Vorsteuerabzug zu versagen, wenn es in der Lieferkette tatsächlich zu einer Umsatzsteuerhinterziehung gekommen ist.

  • der Unternehmer wird durch einen Dritten gebeten, sich an Umsätzen zu beteiligen, bei denen der Dritte die Rahmenbedingungen für das Umsatzgeschäft vorgibt (z. B. Vermittlung von Beteiligten, Vorgabe von Einkaufs-/Verkaufspreisen, Zahlungsmodalitäten oder Liefer- bzw. Leistungswegen)
  • die Finanzierung des Wareneinkaufs ist erst nach erfolgtem Warenverkauf möglich
  • (angebotene) Mehrfachdurchläufe von Waren werden festgestellt
  • dem Unternehmer werden Waren bzw. Leistungen angeboten, deren Preis unter dem Marktpreis liegt
  • es erfolgen branchenunübliche Barzahlungen oder eine ungewöhnliche Zahlungsabwicklung
  • Ansprechpartner in den Unternehmen wechseln häufig oder die Ansprechpartner die Unternehmen
  • bei den Beteiligten fehlen berufliche Erfahrung und Branchenkenntnis
  • die Beteiligten verlegen wiederholt ihren Unternehmenssitz
  • es bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Beteiligten (z. B. aufgrund von Abweichungen des Gesellschaftszwecks oder der Geschäftsadressen zu den Angaben laut Handelsregister)
  • der Gesellschaftszweck laut Handelsregister entspricht nicht dem tatsächlich ausgeübten Gesellschaftszweck entspricht
  • dem Unternehmer wird eine Warenmenge oder ein Leistungsumfang angeboten, die für die Größe des Unternehmens in der Branche unüblich ist (z.B. ungewöhnlich hohe Stückzahlen trotz Neugründung)
  • die Beteiligten verfügen über keine ausreichenden Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme (z. B. Website ohne Impressum, Rufnummer oder E-Mail-Adresse)
  • ungewöhnliche Leistungsbedingungen liegen vor (z. B. die Leistungen werden von einem oder an einen nicht an dem Umsatz beteiligten Unternehmen erbracht)
  • durch den Unternehmer kann über zugängliche Informationsquellen (z.B. Internetrecherche) festgestellt werden, dass die Anlieferung der Waren an die vom Abnehmer angegebene Lieferadresse nicht möglich erscheint www.ra-schrank.de

Keine Einziehung im Hinblick auf künftige Straftaten

Der Bundesgerichtshof in Strafsachen hebt in den letzten Jahren nicht selten Einziehungsentscheidungen von Instanzgerichten im Zusammenhang mit Steuerhinterziehungen auf, so auch in einer Entscheidung vom 08.02.2023 -1 StA 176/22-.

Ein faktischer Geschäftsführer hatte sich Scheinrechnungen ausstellen lassen und entsprechend verbucht. Sodann entnahm er aus der Gesellschaft Gelder in Höhe des Rechnungsvolumens. Später wurden die Scheinrechnungen im Rahmen von Steuererklärungen durch den Geschäftsführer zu Unrecht berücksichtigt.

Richtig ist zwar, dass auch ersparte Aufwendungen für Steuern als Taterträge von Strafgerichten eingezogen werden können, aber hier hatte der faktische Geschäftsführer 300.000 € entnommen für private Zwecke als falsche Steuererklärungen noch nicht eingereicht worden waren. Das geschah erst später. Die Steuerhinterziehungen standen also noch bevor und daher konnte der entnommene Geldbetrag kein Tatertrag aus den späteren Steuerhinterziehungen sein.

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