Hinterziehungszinsen verfassungswidrig?

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Zinssatz von 0,5 % pro Monat für steuerliche Erstattung-und Nachzahlungszinsen verfassungswidrig sei. Das bisherige Recht sei allerdings bis einschließlich für das Jahr 2018 noch weiter anzuwenden (BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 – 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 -).

Achtung! Das Gericht hat allerdings keine Aussage für andere Verzinsungstatbestände, wie Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen getroffen. Insoweit bleiben künftige Entscheidungen abzuwarten.

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Keine Fristsetzung des Gerichts bei Durchsicht der Papiere im Strafverfahren

Die Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien durch die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren dient der Prüfung, ob sie als Beweisgegenstände beschlagnahmt werden müssen.

In der Praxis haben vor allem Unternehmen, die in Strafverfahren betroffen sind, ein hohes Interesse daran, dass Akten und elektronische Speicher, wie Festplatten, USB Stick und dergleichen, die wichtige Daten für den laufenden Geschäftsbetrieb enthalten, so schnell wie möglich durchgesehen und ggf. als nicht beweiserheblich wieder freigegeben werden.

In der Praxis haben bislang viele Gerichte den Ermittlungsbehörden zeitliche Vorgaben für die Dauer der Durchsicht gemacht. Solche Befristungen hat der BGH nunmehr für rechtswidrig erklärt, BGH, Beschluss vom 20.05.2021 – StB 21/21 -. Die Entscheidung, in welchem Umfang eine Durchsicht notwendig, wie zu gestalten und wann zu beenden sei, liege im Ermessen der Staatsanwaltschaft,  so der BGH. Das Gericht habe sich darauf zu beschränken lediglich zu prüfen, ob in seinem Entscheidungszeitpunkt die Grenzen dieses Ermessens noch eingehalten oder schon überschritten seien. 

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Einziehung auch im Jugendstrafrecht

Der Große Senat in Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat am 20.01.2021 – GSSt 2/20 – wie folgt entschieden:

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen steht auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht nicht im Ermessen des Tatgerichts.

Die Instanzgerichte hatten davon abgesehen die Einziehung des Wertersatzes einer Tatbeute in Höhe von etwa 17.000 € anzuordnen, weil sie eine solche Entscheidung aufgrund des Erziehungsgedankens im Jugendstrafrecht im zu entscheidenden Fall nicht für angezeigt hielten.

Nachdem die einzelnen Senate des Bundesgerichtshofes sich in der Frage der Anwendbarkeit des Rechtes der Einziehung im Jugendstrafverfahren uneins waren, musste der Große Senat entscheiden. Er widersprach den Instanzgerichten. Das Gesetz sehe die zwingende Anwendung des Rechts der Einziehung auch im Jugendstrafverfahren vor.

Damit ist eine wichtige Frage für die Praxis geklärt. Das Recht der Einziehung findet zwingend und uneingeschränkt auch im Jugendstrafrecht Anwendung.

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FG München schätzt dem Grunde nach!

Einem ausländischen Staatsangehörigen, der in Deutschland einen Wohnsitz hatte, waren insgesamt 235.405 € aus dem Ausland auf sein deutsches Konto überwiesen worden. Gegenüber seiner Bank hatte er angegeben als Geschäftsführer im Baugewerbe tätig zu sein. In der Folge verweigerte er im wesentlichen Angaben zur Herkunft des Geldes.

Das Finanzgericht beanstandete eine Schätzung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 235.105 € nicht, obwohl nicht sicher war, ob das überwiesene Geld im Rahmen einer Tätigkeit als Geschäftsführer im Baugewerbe tatsächlich erwirtschaftet worden war.

Das Finanzgericht weicht hier vom Grundsatz ab, dass Einkünfte nur der Höhe nach und nicht dem Grunde nach geschätzt werden dürfen. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt. Es wird spannend, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.

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Falsch adressierte Prüfungsanordnung hemmt nicht die Festsetzungsverjährung

Das Finanzamt hatte im Anschluss an eine Unternehmensausgliederung, die falsche Gesellschaft als Adressat einer Prüfungsanordnung angesehen. Das hatte noch während der Prüfung niemand bemerkt. Erst im Rechtsmittelverfahren gegen die geänderten Steuerbescheide beanstandete der neue Berater, dass die Prüfungsanordnung an die falsche Gesellschaft adressiert worden war. Dadurch sei die Festsetzungsverjährung nicht gehemmt worden (vgl. § 171 Abs. 4 AO). Der Berater machte Verjährung geltend.

Mit Erfolg, so der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 11.11.2020 – XI R 11/18 -. Eine falsch adressierte Prüfungsanordnung unterbreche nicht die Verjährung. Es könne auch nicht unter Berufung auf Treu und Glauben ein einmal durch Verjährung erloschener Anspruch wieder neu begründet werden.

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