Aussetzung Strafverfahren im Hinblick auf laufendes Steuerverfahren

Das Strafverfahren kann ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wenn die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon abhängt, ob ein Steueranspruch besteht (§ 396 Abs. 1 AO). Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind insbesondere das Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gegen das Gebot zügiger Verfahrensdurchführung. Ist eine längere Aussetzung erforderlich, geht regelmäßig der Beschleunigungsgrundsatz im Strafverfahren vor. Einen Anspruch auf Aussetzung hat der Angeklagte nicht (BGH 1 StR 116/23 – Beschluss vom 10. August 2023).

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Aussage gegen Aussage

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 20.09.2023 (1 StR 152/23) bei „Aussage gegen Aussage“ nochmals darauf hingewiesen: Hat der einzige Belastungszeuge in einzelnen Punkten gelogen, kommt eine Verurteilung nur in Betracht, wenn gewichtige Gründe außerhalb seiner Zeugenaussage vorliegen, dem Zeugen im Übrigen dennoch zu glauben.

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EU – Blacklist aktualisiert

Der Rat der Europäischen Union hat am 17.10.2023 Änderungen an der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke vorgenommen. Die Liste umfasst nun folgende Länder:

Amerikanisch-Samoa, Antigua und Barbuda, Anguilla, Bahamas, Belize, Fidschi, Guam, Palau, Panama, Russland, Samoa, Seychellen, Trinidad und Tobago, Turks- und Caicoinseln, Amerikanische Jungferninseln, Vanuatu