Das Strafverfahren kann ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, wenn die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon abhängt, ob ein Steueranspruch besteht (§ 396 Abs. 1 AO). Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind insbesondere das Interesse an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gegen das Gebot zügiger Verfahrensdurchführung. Ist eine längere Aussetzung erforderlich, geht regelmäßig der Beschleunigungsgrundsatz im Strafverfahren vor. Einen Anspruch auf Aussetzung hat der Angeklagte nicht (BGH 1 StR 116/23 – Beschluss vom 10. August 2023).