Steuerhinterziehung und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Ein Gastronom hatte über drei Jahre hinweg Steuern hinterzogen und sich einer vorsätzlichen Insolvenzverschleppung schuldig gemacht. Deshalb wurde er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung verurteilt. Danach arbeitete er als Angestellter Taxifahrer. Hierfür benötigte er eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Die Behörde hatte wegen seiner Vorverurteilung Zweifel, ob er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde (vgl. §§ 11 Abs. 1, 48 FeV). Sie ordnete daher eine amtliche, medizinisch-psychologische Begutachtung an. Wegen der Corona Pandemie konnte der Taxifahrer das Gutachten nicht rechtzeitig beibringen, woraufhin sein Antrag auf Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung abgelehnt wurde.

Der Taxifahrer versuchte vergeblich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit dagegen vorzugehen. Der VGH München entschied mit Beschluss vom 23.04.2020 – 11 CE 20/870 -, dass der Antragsteller durch seine Straftaten eine Neigung gezeigt habe, sich zu Bereicherungszwecken über die Vermögensinteressen anderer, und zwar der Allgemeinheit, hinwegzusetzen. Das begründe Eignungszweifel.

Der Antragsteller muss nun so schnell wie möglich ein für ihn günstiges (!) Gutachten beibringen, damit er seinen Beruf als Taxifahrer künftig ausüben darf. Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, wie gefährlich Verurteilungen im Bereich des Steuerstrafrechts sein können im Hinblick auf berufsrechtliche Folgen.

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Taxigenehmigung Fehler bei Eingangsaufzeichnungen

Einem Taxiunternehmer war eine Taxigenehmigung nicht neu erteilt worden. Dagegen klagte er mit Erfolg. Die Behörde hatte die Taxigenehmigung versagt, weil sie behauptete der Taxiunternehmer sei unzuverlässig, weil es in der Vergangenheit Unzulänglichkeiten bei seinen Ursprungsaufzeichnungen gegeben hatte. Taxameter-Daten und Schichtzettel waren dem Steuerprüfer nicht vorgelegt worden.

Das reichte dem Verwaltungsgericht in Stuttgart nicht, um eine Unzuverlässigkeit zu begründen. In einem Urteil vom 27.02.2019 – 8K10743/18 – sah das Gericht in diesem Fehlverhalten keinen schweren Verstoß gegen abgabenrechtliche Vorschriften (vgl. § 1 Abs. 1, S. 2 Nr. 2 PBZugV). Wichtig war dem Gericht auch, dass gegen den Taxiunternehmer ein eingeleitetes Steuerstrafverfahren nicht fortgeführt worden war und ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von abgabenrechtlichen Aufzeichnungs- bzw. Aufbewahrungspflichten noch nicht einmal eingeleitet wurde.