In einem Durchsuchungsbeschluss in einem Strafverfahren u.a. wegen des Verdachtes der Steuerhinterziehung hieß es, der Beschuldigte habe zwischen 2018 und 2023 gegenüber dem Finanzamt über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt. Das Landgericht Kiel hatte in einem Beschluss vom 27.12.2023 – 6 Qs 26-29/23 -Gelegenheit klarzustellen, dass ein so begründeter Durchsuchungsbeschluss nicht hinreichend bestimmt und mithin rechtswidrig ist. Ein Durchsuchungsbeschluss müsse, so das Gericht beim Tatvorwurf der Steuerhinterziehung Angaben enthalten, welche Steuerart, in welchem Jahr hinterzogen worden sein soll. Das Gericht setzt hier lediglich eine hinreichend bekannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um, die in der Praxis allerdings zuweilen missachtet wird.