Parteiverrat und Vergleich

Ein Rechtsanwalt darf in einer ihm anvertrauten Angelegenheit in derselben Rechtssache nicht beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dienen. Sonst macht er sich eines Parteiverrats schuldig (§ 356 StGB).

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 21. November 2018 – 4 StR 15/18 – stellt das Gericht klar, dass ein Rechtsanwalt sich wegen Parteiverrats schuldig machen kann, wenn er einen Vergleich entgegen der ausdrücklichen Weisung seines Mandanten schließt.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Rechtsanwalt mehrere Kläger vertreten, von denen ein Teil einen Vergleichsschluss wollte und ein anderer Teil nicht. Gleichwohl versuchte der Anwalt den Vergleich für alle Kläger zu Stande zu bringen.

An der Entscheidung ist wichtig, dass der Bundesgerichtshof herausarbeitet, dass mit pflichtwidrig ein Widerstreit von Interessen gemeint ist, wobei sich das Interesse am Willen des Mandanten ausrichtet. Der Anwalt hatte geltend gemacht, der Vergleichsschluss habe im wohlverstandenen objektiven Interesse aller seiner Mandanten gestanden. Damit konnte er nicht durchdringen.

Achtung! Auch Strohpersonen haften!

Die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Steuerschulden der Gesellschaft ist gefürchtet. Sie ist im Einzelnen in den §§ 69 AO i.V.m 34 Abs. 1 AO geregelt.

Das VG München stellt in einer Entscheidung vom 23.10.2018 – 10 S 18.4681 – klar, dass auch der Geschäftsführer – Strohmann – im konkreten Fall – wegen Gewerbesteuerschulden als Haftungsschuldner in Betracht kommt. Die Haftung knüpfe an die formelle Geschäftsführereigenschaft an.

Dieses Urteil festigt lediglich bereits bekannte Rechtsprechung, dennoch empfiehlt es sich für Strohpersonen in geeigneten Fällen zu kämpfen. Vor allem der Hinweis auf die vorrangige Inanspruchnahme des faktischen Geschäftsführers als Haftungsschuldner ist nicht selten erfolgversprechend.

Ist „Dabeisein“ strafbar?

Es kommt nicht selten vor, dass Straftaten aus einer Gruppe heraus begangen werden. Hier stellt sich die Frage, ob sich auch strafbar macht, wer nur dabei ist bzw. daneben steht und die Straftat billigt.

Grundsätzlich ist „Dabeisein“ nicht strafbar, auch bei vollem Einverständnis mit der Straftat. Demgegenüber liegt in solchen Fällen strafbare Beihilfe vor, wenn das „Dabeisein“ die Straftat gefördert oder erleichtert hat. Dessen muss sich der „Dabeistehende“ auch bewusst sein. Das hat der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung vom 17.05.2018 – 1 StR 108/18 – nochmals klargestellt.

Hilfe! Mein Lebenspartner handelt mit Drogen!

Leider kommt es immer wieder dazu, dass Wohnungsinhaber feststellen müssen, dass ihre Lebenspartner, die sie aufgenommen haben, mit Drogen handeln, etwa wenn sie größere Mengen eines Rauschmittels in den Wohnräumen finden. Macht sich der Wohnungsinhaber strafbar, wenn er den Drogenhandel, der durch die Aufbewahrung der Rauschmittel in den Wohnräumen erleichtert wird, nicht unterbindet?

Der Bundesgerichtshof hat am 28.06.2018 – 3 StR 106/18 – entschieden, dass keine strafbare Beihilfe geleistet wird, wenn der Wohnungsinhaber nur weiß, dass in seiner Wohnung Betäubungsmittel gelagert, aufbereitet oder vertrieben werden. Unproblematisch ist sogar, wenn er das billigt.

Anders – so der BGH – verhält es sich nur, wenn schon bei der Überlassung der Wohnung Kenntnis davon besteht, dass sie für geplante Rauschgiftgeschäfte genutzt werden soll, also die Aufnahme in die Wohnung nicht allein aus persönlichen Gründen erfolgt.

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